Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen SBB betreffend 2025/0010 SBB Fahrbahnerneuerung Birmensdorf ZH – Bonstetten-Wettswil Gleis 166

Veröffentlicht von
Wettswil am Albis
Rubrik
Weitere Bekanntmachungen
Veröffentlicht am
10.4.2025
Versionen
Korrektur
10.4.2025 22:00
Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen SBB betreffend 2025/0010 SBB Fahrbahnerneuerung Birmensdorf ZH – Bonstetten-Wettswil Gleis 166
PDF herunterladen

Alle Publikationen werden als digital signierte PDF-Dokumente ausgegeben.

Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen SBB betreffend 2025/0010 SBB Fahrbahnerneuerung Birmensdorf ZH – Bonstetten-Wettswil Gleis 166

Gemeinde     

Wettswil am Albis

 

Gesuchstellerin        

Schweizerische Bundesbahnen SBB

 

Gegenstand  

Infolge Abnützung und Verschleiss des Gleiskörpers hat das Gleis 166 in Wettswil am Albis seine Lebensdauer erreicht und muss erneuert werden. Dabei wird der Oberbau erneuert, dies inklusive Schotterersatz und Unterbausanierung mit Entwässerung. Die Gleise und Schwellen werden vollständig erneuert. Die Erneuerung betrifft Bahn-Km 15.843 bis 16.140. Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

 

Verfahren      

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

 

Öffentliche Auflage  

Die Planunterlagen können vom 11. April 2025 bis 22. Mai 2025 während den ordentlichen Öffnungszeiten bei folgender Stelle eingesehen werden:

  • Gemeindeverwaltung Wettswil am Albis, Ettenbergstrasse 1, 8907 Wettwil am Albis

Aussteckung

Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z. B. Terrainveränderungen, Rodungen, Land- und Rechtserwerb
etc.).

 

Einsprachen 

Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.

Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG). Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG). Einsprachen müssen schriftlich innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).

 

Enteignungsbann    

Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG). Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten (Art. 44 Abs. 1 EntG).

 

11. April 2025                                                       

Anhänge
Dateiname
25-EBG-0100 (2).zipHerunterladen