Gesamterneuerungswahlen 2026/2029 - 1. Wahlgang

Veröffentlicht von
Wuerenlos
Rubrik
Wahlen und Abstimmungen
Veröffentlicht am
21.5.2025
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Gesamterneuerungswahlen für die Amtsperiode 2026/2029

Anmeldeverfahren für die Gesamterneuerungswahlen von Gemeinderat, Gemeindeammann, Vizeammann und Kommissionen der Gemeinde Würenlos für die Amtsperiode 2026/2029.

 

Am 28. September 2025 findet der 1. Wahlgang für die Gesamterneuerungswahlen sämtlicher Behörden und Kommissionen für die Amtsperiode 2026/2029 statt. Zu wählen sind:

  • Gemeinderat, 5 Mitglieder
  • Gemeindeammann
  • Vizeammann
  • Finanzkommission, 5 Mitglieder
  • Stimmenzähler/innen, 3 Mitglieder
  • Stimmenzähler-Ersatz, 3 Mitglieder
  • Steuerkommission, 3 Mitglieder
  • Steuerkommission-Ersatz, 1 Mitglied

 

Wahlvorschläge sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von mindestens 10 Stimmberechtigten der Gemeinde Würenlos zu unterzeichnen und auf der Gemeindekanzlei Würenlos bis spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag, d. h. bis Freitag, 15. August 2025, 12.00 Uhr, einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Rückzug der Anmeldung nicht mehr zulässig. Das erforderliche Anmeldeformular kann auf der Gemeindekanzlei bezogen oder im Internet unter www.wuerenlos.ch heruntergeladen werden.

 

Nur die bis zu diesem Datum korrekt angemeldeten Kandidaten können für das Informationsblatt (Wahlvorschlag), welches zusammen mit dem Wahlzettel den Stimmberechtigten zugestellt wird, berücksichtigt werden. Diese Anmeldung ist jedoch keine Wählbarkeitsvoraussetzung. Weitere Kandidaturen sind bis zum Wahltag möglich. Diese werden den Stimmberechtigten vom Wahlbüro aber nicht mehr offiziell bekannt gegeben. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass im ersten Wahlgang grundsätzlich jede in der Gemeinde Würenlos wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR).

 

Wahlen Gemeinderat, Gemeindeammann, Vizeammann

Die Wahl der Gemeinderäte und von Gemeindeammann und Vizeammann erfolgt gleichzeitig. Stimmen für den Gemeindeammann und den Vizeammann sind, unabhängig vom Ausgang der Wahl, nur gültig, wenn diese auf demselben Wahlzettel auch die Stimme als Mitglied des Gemeinderates erhalten (§ 27a Abs. 2 GPR).

 

Stille Wahlen

Werden für die Finanzkommission, die Steuerkommission und deren Ersatzmitglied sowie als Stimmenzähler/innen und Stimmenzähler-Ersatz nicht mehr wählbare Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, wird mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert der neue Vorschläge unterbreitet werden können. Gehen innert dieser Frist keine neuen Anmeldungen ein, werden die Vorgeschlagenen vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt (§ 30a GPR). Beim Gemeinderat, Gemeindeammann und Vizeammann ist im 1. Wahlgang keine stille Wahl möglich. Eine Urnenwahl findet in jedem Fall statt (§ 30b GPR).

 

Ein allfälliger 2. Wahlgang findet am 30. November 2025 statt.

Wahlbüro Würenlos