Neubau Transformatorenstation Wettswil a.A. Grüt und neue Kabelleitung - Starkstromanlage ordentliches Plangenehmigungsverfahren

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Wettswil am Albis
Rubrik
Weitere Bekanntmachungen
Veröffentlicht am
11.4.2024
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Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen:

Standort: 8907 Wettswil

für:

 

S-2411254.1

Transformatorenstation Wettwil am Albis, Grüt

- Neubau von Transformatorenstation für Erweiterung Landwirtschaftsbetrieb auf Parz.-Nr. 3307 in der Landwirtschaftszone

- Beantragte Leistung von 600 kVA jedoch mit optionaler Leistungserhöhung auf 1000 kVA gemäss ESTI-Publikation zu Transformatoren auswechseln, bulletin.ch 10 / 2017

Koordinaten: 2678806 / 1242374

 

L-2411255.1

16 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Rain und Grüt

- Neue Kabelleitung in grösstenteils bestehender Rohranlage (Kabel A)

Koordinaten: von 2678555 / 1242896 nach 2678753 / 1242344

 

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ), Ueberlandstrasse 2, 8953 Dietikon im Namen der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ), Dreikönigstrasse 18, 8022 Zürich und Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ), Ueberlandstrasse 2, 8953 Dietikon die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.

 

Die Gesuchsunterlagen werden vom 12. April 2024 bis 13. Mai 2024 in der Gemeindeverwaltung, während den Bürozeiten öffentlich aufgelegt.

 

Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmebewilligung:

  • Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)

Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/3575/fd473c6a online zur Einsicht zur Verfügung. Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

 

Rechtliche Hinweise

Enteignungsbann
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG). 

Einsprachen, Einwände und Begehren       

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

  1. Einsprachen gegen die Enteignung;
  2. Begehren nach den Artikeln 7-10 EntG;
  3. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
  4. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
  5. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden. 

   

Frist: 30 Tage 
Ablauf der Frist: 13. Mai 2024


Kontaktstelle
Eidgenössisches Starkstrominspektorat 
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1      
8320 Fehraltorf