Gemeinde: Wettingen
Gesuch um Wiederbewilligung einer nachteiligen Nutzung (Beweidung von Wald)
Beweidung von Wald in Bernau, Gemeinde Wettingen
Gemäss § 13 des Waldgesetzes des Kanton Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 und §23 der Verordnung zum Waldgesetz (AWaV) vom 16. Dezember 1998 gehört die Waldweide zu den unzulässigen nachteiligen Nutzungen. Ausnahmsweise können nachteilige Nutzungen aus wichtigen Gründen bewilligt werden. Zuständig für die Bewilligung von Waldweiden ist die Abteilung Wald. Das Gesuch wird während 30 Tagen, vom 17. April 2025 bis 16. Mai 2025, auf der Gemeindeverwaltung Wettingen öffentlich aufgelegt.
Wer ein schutzwürdiges Interesse gelten macht, kann innerhalb der Auflagefrist bei der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Einsprache gegen das Gesuch erheben. Einsprachen sind schriftlich einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Wer es unterlässt, gegen das Gesuch um Beweidung von Wald Einsprache zu erheben, obwohl er dazu Anlass gehabt hätte, kann den Entscheid über dieses Gesuch nicht anfechten.
Aarau, 16. April 2025
Abteilung Wald
Departement Bau, Verkehr und Umwelt