Gesamterneuerungswahlen 28.09.2025 - Anmeldeverfahren

Veröffentlicht von
Wettingen
Rubrik
Protokoll/Beschlüsse aus Versammlung
Veröffentlicht am
4.6.2025
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Gesamterneuerungswahlen 2025 

Am Sonntag, 28. September 2025, finden folgende Gesamterneuerungswahlen für die Amtsperiode 2026/2029 statt:

  • Wahl von 50 Mitgliedern des Einwohnerrates
  • Wahl von 7 Mitgliedern des Gemeinderates, des Gemeindeammanns und des Vizeammanns 
  • Wahl von 3 Mitgliedern der Steuerkommission
  • Wahl von 1 Ersatzmitglied der Steuerkommission

 

Wahlvorschläge Einwohnerrat 

 

Die Wahlvorschläge sind schriftlich bis spätestens am Montag, 28. Juli 2025, 12.00 Uhr (62. Vortag), dem Gemeindebüro physisch einzureichen, d.h. sie müssen dann eingetroffen sein (§ 9 Abs. 1 VERW). Das Datum des Poststempels oder die Einreichung per Mail genügen nicht zur Wahrung der Eingabefrist.

 

Jeder Wahlvorschlag muss am Kopf eine Bezeichnung tragen. Diese muss eine ernsthafte sein und sich klar und eindeutig von solchen anderen Wahlvorschlägen unterscheiden. Vorschläge mit ungenügender oder ungehöriger Bezeichnung werden zurückgewiesen (§ 9 Abs. 3 VERW).

 

Die Wahlvorschläge dürfen höchstens 50 Namen wählbarer Personen enthalten. Kein Name darf zweimal auf dem gleichen Wahlvorschlag aufgeführt werden (kein vorgängiges Kumulieren, § 9 Abs. 2 VERW). Die vorgeschlagenen Personen dürfen nur auf einem Wahlvorschlag erscheinen.

 

Der Wahlvorschlag ist von mindestens 15 im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten zu unterzeichnen. Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen (§ 11 Abs. 1 und 2 VEWR).

 

 

Wahlvorschläge Gemeinderat, Gemeindeammann, Vizeammann, Steuerkommission und Ersatzmitglied Steuerkommission 

 

Wahlvorschläge sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigten der Gemeinde Wettingen zu unterzeichnen und bis am 44. Tag vor dem Hauptwahltag, das heisst bis am Freitag, 15. August 2025, 12.00 Uhr, beim Gemeindebüro einzureichen.

 

Das erforderliche Formular kann beim Gemeindebüro bezogen oder auf der Homepage heruntergeladen werden. Dem Wahlvorschlag sind ein Wahlfähigkeitszeugnis und eine schriftliche Wahlannahmeerklärung (Unterschrift auf dem Formular) beizulegen. Die Beibringung eines Wählbarkeitsausweises ist nicht erforderlich bei Wiederwahlen oder wenn der Gewählte ein anderes öffentliches Amt bekleidet (§ 37 Abs. 2 VGPR)

 

Im ersten Wahlgang kann jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten (§ 30 Abs. 1 GPR). Stimmen für den Gemeindeammann und Vizeammann sind, unabhängig vom Ausgang der Wahl, gültig, wenn diese bei gleichzeitig stattfindender Wahl von Gemeindeammann, Vizeammann und Gemeinderat auf demselben Wahlzettel auch die Stimme als Mitglied des Gemeinderats erhalten (§ 27a Abs. 2 GPR).

 

Werden nicht mehr wählbare Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, wird mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert der neue Vorschläge unterbreitet werden können. Gehen innert dieser Frist keine neuen Anmeldungen ein, werden die Vorgeschlagenen von der anordnenden Behörde bzw. vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt. Für allenfalls noch zu vergebende Sitze in eine Wahl an der Urne durchzuführen (§ 30a GPR).

 

Bei den Wahlen von Mitgliedern des Gemeinderats, des Gemeindeammanns und des Vizeammanns ist eine stille Wahl im ersten Wahlgang nicht möglich. Eine Urnenwahl findet in jedem Fall statt (§ 30b GPR).

 

Weiterführende Informationen sowie die Formulare unter finden sich unter www.wettingen.ch/wahlvorbereitung.