Nutzungsplanung: Festlegung des Gewässerraums am kommunalen Gewässer Ibach im Siedlungsgebiet der Gemeinden Rifferswil und Hausen am Albis. GENEHMIGUNG.
Betrifft
8911 Rifferswil
Genehmigung
Angaben zur Nutzungsplanung/Sondernutzungsplanung
Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnäher werden. Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden und schützt ihre Uferbereiche.
Der Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums am kommunalen Gewässer Ibach im Siedlungsgebiet der Gemeinden Rifferswil und Hausen am Albis wurde vom 10. Juni 2022 bis zum 9. August 2022 öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist konnte jedermann Einwendungen zum Entwurf erheben.
Für die Gemeinde Rifferswil sind im genannten Publikations-Zeitraum keine Einwendungen bei der Baudirektion eingegangen.
Die Baudirektion Kanton Zürich hat mit Verfügung vom 12. Januar 2023 den Gewässerraum für den Ibach im Sinne von Art. 41a GSchV und gestützt auf § 15 h HWSchV im Siedlungsgebiet der Gemeinden Rifferswil und Hausen am Albis festgelegt.
Angaben zur Auflage
Gestützt auf § 15 i HWSchV macht die Gemeinde Rifferswil die Festlegung öffentlich bekannt. Die Verfügung vom 12. Januar 2023 wird bis zum 20. Februar 2023 während 30 Tagen bei der Gemeinde Rifferswil, Jonenbachstrasse 1, 8911 Rifferswil öffentlich aufgelegt. Die physischen Unterlagen können zu den regulären Schalteröffnungszeiten der Gemeindeverwaltung eingesehen werden und die Gewässerräume sind im kantonalen GIS-Browser (www.maps.zh.ch) publiziert.
Beschluss/Verfügungsnummer: BD01073131
Beschluss/Verfügungsdatum: 2023-01-12
Gerichtliche Entscheidinstanz: Baurekursgericht, Postfach, 8090 Zürich
Rechtliche Hinweise und Fristen
Gegen die erwähnte Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Baurekursgericht, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen
Rechtsmittelfrist
Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 20.02.2023
Nutzungsplanungen haben eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen.