Ersatzwahl eines Mitglieds des Gemeinderates für den Rest der Amtsdauer 2022 bis 2026 - Wahlanordnung und Fristansetzung Wahlvorschläge

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Rifferswil
Rubrik
Abstimmungen/Wahlen
Veröffentlicht am
24.8.2023
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Ersatzwahl eines Mitglieds des Gemeinderates für den Rest der Amtsdauer 2022 bis 2026 - Wahlanordnung und Fristansetzung Wahlvorschläge

Für den aus dem Gemeinderat zurücktretenden Walter Jäggi hat der Gemeinderat gemäss § 45 Gesetz über die politischen Rechte (GPR; LS 161) i. V. m. Art. 7 Gemeindeordnung (GO) eine Ersatzwahl für ein Mitglied des Gemeinderates für den Rest der Amtsdauer 2022 bis 2026 angeordnet. 

 

In Anwendung von Art. 7 GO sowie der §§ 48 ff. GPR sind Wahlvorschläge bis spätestens am 4. Oktober 2023 (= 40 Tage) beim Gemeinderat Rifferswil, Jonenbachstrasse 1, 8911 Rifferswil, einzureichen.

 

Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde Rifferswil hat. Gemäss § 24 Verordnung über die politischen Recht (VPR, LS 161.1) muss die Kandidatin oder der Kandidat mit Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, Zusatz "bisher/neu" sowie der Parteizugehörigkeit auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Zudem kann der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

 

Der Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Wahlvorschlagsformulare sind ab Publikation bei der Gemeindeverwaltung erhältlich oder können telefonisch (Telefon 044 555 77 70) oder via E-Mail (kanzlei@rifferswil.ch) bezogen werden.

 

Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, können die Vorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können auch neue Wahlvorschläge eingereicht werden. Nach der zweiten Frist können die Wahlvorschläge nicht mehr verändert werden.

 

1. Wahlgang: Sonntag, 10. Dezember 2023

Sofern nach Ablauf der zweiten Frist die Bestimmungen gemäss § 54 und § 54a GPR erfüllt sind, erfolgt die stille Wahl durch den Gemeinderat. Sind die Voraussetzungen hingegen nicht erfüllt, findet eine Urnenwahl statt. Da der Abstimmungstermin vom 19. November 2023 nicht berücksichtigt werden kann und die Bundeskanzlei den nächsten ordentlichen Abstimmungstermin erst auf Sonntag, 3. März 2024, festgesetzt hat, muss ausserordentlich für Sonntag, 10. Dezember 2023, der 1. Wahlgang angeordnet werden. Gemäss § 55 Abs. 1 und § 66 GPR i. V. m. Art. 7 GO wird an der Urne ein leerer Wahlzettel mit einem Beiblatt verwendet.

 

2. Wahlgang: Sonntag, 3. März 2024

Bei der Festlegung eines allfälligen 2. Wahlganges müssen §§ 84, 84a und 84 b GPR beachtet werden. Die Wahlvorschläge für den 1. Wahlgang gelten zwar auch für den zweiten, jedoch können bis 10 Tage nach der Publikation der Wahlergebnisse vom 1. Wahlgang gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge einreicht werden. Der zweite Wahlgang wird auf Sonntag, 3. März 2024 festgelegt.

 

Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Affoltern am Albis, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

 

Rifferswil, 25.08.2023

Gemeinderat Rifferswil