Ersatzwahl eines Mitglieds des Gemeinderates für den Rest der Amtsdauer 2022 bis 2026 - Provisorischer Wahlvorschlag - Ansetzung 2. Frist

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Rifferswil
Rubrik
Abstimmungen/Wahlen
Veröffentlicht am
9.10.2023
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Ersatzwahl eines Mitgliedes des Gemeinderates für den Rest der Amtsdauer 2022 - 2026 - Provisorischer Wahlvorschlag - Ansetzung 2. Frist

Gestützt auf die Wahlausschreibung vom 25. August 2023 ist für die Ersatzwahl eines Mitgliedes des Gemeinderates für den Rest der Amtsdauer 2022 bis 2026 innert der festgesetzten Frist folgender Wahlvorschlag eingereicht worden:

 

Name, Vorname, Geschlecht Geburtsjahr Beruf Adresse

Partei-zugehörigkeit

Hauenstein Rolf (m)

1968

 

dipl. Wirtschafts-prüfer Mettmenstetter-strasse 1

parteilos

 

In Anwendung von Artikel 7 der Gemeindeordnung Rifferswil und § 53 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) wird eine neue Frist von sieben Tagen, bis spätestens am 17. Oktober 2023, angesetzt, innert welcher die Wahlvorschläge zurückgezogen oder geändert werden oder auch neue Wahlvorschläge bei der Gemeindeverwaltung Rifferswil, Jonenbachstrasse 1, 8911 Rifferswil, eingereicht werden können.

 

Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde Rifferswil hat. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, Zusatz "bisher/neu" sowie der Parteizugehörigkeit auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Zudem kann der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist.

 

Jeder neue Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Rifferswil unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden. Wahlvorschlagsformulare sind bei der Gemeindeverwaltung erhältlich oder können telefonisch (Telefon 044 555 77 70) oder via E-Mail (kanzlei@rifferswil.ch) bezogen werden. 

 

Sofern nach Ablauf der zweiten Frist die Bestimmungen gemäss § 54 und § 54a GPR erfüllt sind, erfolgt die stille Wahl durch den Gemeinderat. Sind die Voraussetzungen hingegen nicht erfüllt, findet am Sonntag, 10. Dezember 2023 eine Urnenwahl (1. Wahlgang) statt. Gemäss § 55 Abs. 1 und § 66 GPR i.V.m. Art. 7 GO wird an der Urne ein leerer Wahlzettel mit einem Beiblatt verwendet. Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 3. März 2024 statt.

 

Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Affoltern am Albis, im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

 

Rifferswil, 10.10.2023

Gemeinderat Rifferswil