Stadtammannamt Affoltern a.A.
Gerichtliches Verbot
Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Affoltern hat am 26. Juli 2019, nach Einsicht in das Gesuch der Gemeinde Ottenbach, Affolternstrasse 3, 8913 Ottenbach, vertreten durch den Gemeinderat Ottenbach, Affolternstrasse 3, 8913 Ottenbach, in Anwendung der Art. 258 bis 260 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) erkennt:
Unberechtigten ist das Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf dem Grundstück Kat. Nr. 1557, Grundregister Blatt 1775, in 8913 Ottenbach (Parkplatz Zivilschutzanlage), untersagt.
Als Berechtigte gelten Personen im Verkehr der Zivilschutzanlage Vers.-Nr. 567 und Mieter mit einer gültigen Parkkarte.
Widerhandlungen werden auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 500.00 bestraft.
Wer dieses Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots ist beim Gericht Klage einzureichen (Art. 260 ZPO).
Affoltern a.A., 6. September 2019
Stadtammannamt Affoltern a.A.
R. Günthardt, Stadtammann