Amtliche Publikation

Rickenbach

Veröffentlicht von
Ottenbach
Rubrik
Strassenbau
Veröffentlicht am
13.7.2023
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Strassenbau: Autobahnzubringer Obfelden / Ottenbach, Revitalisierung Rickenbach


Betrifft

8913 Ottenbach


Öffentliche Planauflage mit Rechtserwerb


Das genannte Projekt wird gemäss § 16 und 17 StrG öffentlich aufgelegt.


Das genannte Projekt wird zudem gemäss § 18a WWG öffentlich aufgelegt.


Gemäss RRB 676/2016 (Obfelden/Ottenbach,

Autobahnzubringer A4, Prüfung der Umweltverträglichkeit, Einsprachenentscheide, Projektfestsetzung) wird im Nachgang zur

Projektfestsetzung ein separates Revitalisierungsprojekt für den Chriesibrägelbach (heute Rickenbach) erarbeitet. Gleichzeitig mit den Akten und Plänen des Wasserbauprojektes liegt auch der Plan des

Gewässerraums für den Rickenbach gemäss Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) in diesem Abschnitt auf.


Rechtliche Hinweise und Fristen


Gemeindeverwaltung Ottenbach

Affolternstrasse 3

8913 Ottenbach


Das Projekt ist, soweit darstellbar, vor Ort ausgesteckt. Die Projektunterlagen und der Landerwerbsplan liegen, nebst einem

Verzeichnis sämtlicher für die Abtretung von Rechten oder für die Leistung von Beiträgen in Anspruch genommenen Personen sowie der

an sie gestellten Ansprüche, zur Einsicht auf. Die Unterlagen sind zu Informationszwecken und ohne Anspruch auf Richtigkeit oder

Vollständigkeit auf der Homepage des Kantons unter www.zh.ch/strassenprojekte digital einsehbar. Massgebend sind einzig die konkret aufliegenden Unterlagen.


Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist schriftlich per Briefpost bei der Kontaktstelle Einsprache erhoben werden. Mit der Einsprache können alle Mängel des Projektes geltend gemacht werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer durch das Projekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Einsprache muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit als möglich beizulegen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG, LS 175.2). Einsprachen gegen die Enteignung sowie Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten sind von den direkt Betroffenen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist bei der Kontaktstelle einzureichen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG).


Die rechtlichen Hinweise und Fristen beziehen sich sowohl auf das Projekt als auch auf den Gewässerraum. Somit kann gegen das Projekt und/oder gegen den Gewässerraum innerhalb der Auflagefrist schriflich Einsprache erhoben werden.


Ergänzende rechtliche Hinweise:

Innerhalb der Auflagefrist von 30 Tagen können betroffene Grundeigentümer oder sonstwie in ihren schutzwürdigen Interesse

berührte Personen, Gemeinde sowie andere Körperschaft oder Anstalten des öffentlichen Rechts gegen das Projekt bei der

Gemeindeverwaltung Ottenbach, Affolternstrasse 3, 8913 Ottenbach zuhanden Kanton Zürich, Baudirektion, Tiefbauamt, Projektieren und Realisieren, Walcheplatz 2, 8090 Zürich, schriftlich und mit Begründung Einsprache erheben.


Einsprachen:

Frist und Gegenstand:

Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren, Bestreitungen von Beitragsforderungen und Begehren um

Durchführung von Anpassungsarbeiten müssen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist eingereicht werden. Unterlässt ein Grundeigentümer diese Einsprachen, wird gemäss § 23 Abtretungsgesetz angenommen,

er sei mit der ihm zugemuteten Abtretung bzw. der gestellten Beitragsforderung einverstanden und anerkenne mit Bezug auf seine eigenen Ansprüche zum Voraus die Richtigkeit des

Entscheides der Schätzungskommission.


Enteignungsbann:

Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung des Bauplanes an darf, Notfälle vorbehalten, ohne Einwilligung des Kantons an der äusseren Beschaffenheit des Abtretungsgegenstandes keine wesentliche,

mit Beziehung auf die rechtlichen Verhältnisse desselben aber gar keine Veränderung vorgenommen werden.


Allfällige Streitigkeiten entscheidet der Bezirksgerichtspräsident im summarischen Verfahren nach freiem Ermessen. Der Expropriant hat für den aus dieser Einschränkung des freien Verfügungsrechts hervorgegangenen Schaden Ersatz zu leisten. Nach Ablauf zweier Jahre vom Tage der

öffentlichen Bekanntmachung an ist der Abtretungspflichtige nicht mehr an diese Einschränkung gebunden.


Veränderungen am Abtretungsobjekt, welche im Widerspruch mit diesen Vorschriften vorgenommen würden, sind bei der Ausmittlung der Entschädigungssumme nicht zu berücksichtigen und verpflichten zum Ersatz des dem Exproprianten hieraus entstehenden Schadens.



Rechtsmittelfrist

Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 15.08.2023
Strassenbau-Planauflagen haben eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen.


Kontaktstelle

Kanton Zürich, Baudirektion, Tiefbauamt

Projektieren und Realisieren

Walcheplatz 2

8090 Zürich