Zentrumsgestaltung Ottenbach - Verkehrsanordnung: Abbiegen nach links für Lastwagen verboten

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Ottenbach
Rubrik
Verkehrsanordnung
Veröffentlicht am
4.5.2023
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Verkehrsanordnung: Muristrasse, Höhe Einmündung Affolternstrasse


Im Auftrag von

Gemeinde Ottenbach


Betrifft

8913 Ottenbach


Dauernde Verkehrsanordnung


Auf Antrag der Gemeinde Ottenbach hat die Kantonspolizei folgende Verkehrsanordnung verfügt:

Muristrasse, Höhe Einmündung Affolternstrasse.

Mit der Einführung der Begegnungszone "Dorfzentrum" wird das Abbiegen für Lastwagen nach links in die Affolternstrasse verboten. Ausgenommen von diesem Abbiegeverbot ist der landwirtschaftliche Verkehr.


Verfügende Stelle

Kantonspolizei Zürich - Verkehrstechnische Abteilung


Rechtliche Hinweise und Fristen


Gegen diese Verkehrsanordnung kann während der Rekursfrist bei der Kontaktstelle Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.


Ergänzende rechtliche Hinweise:

Das Rekursverfahren ist kostenpflichtig; die Kosten hat die unterliegende Partei zu tragen.


Rechtsmittelfrist

Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 05.06.2023
Verkehrsanordnungen haben eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen.


Kontaktstelle

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Postfach, 8090 Zürich