Verkehrsanordnung: Muristrasse, Höhe Einmündung Affolternstrasse
Im Auftrag von
Gemeinde Ottenbach
Betrifft
8913 Ottenbach
Dauernde Verkehrsanordnung
Auf Antrag der Gemeinde Ottenbach hat die Kantonspolizei folgende Verkehrsanordnung verfügt:
Muristrasse, Höhe Einmündung Affolternstrasse.
Mit der Einführung der Begegnungszone "Dorfzentrum" wird das Abbiegen für Lastwagen nach links in die Affolternstrasse verboten. Ausgenommen von diesem Abbiegeverbot ist der landwirtschaftliche Verkehr.
Verfügende Stelle
Kantonspolizei Zürich - Verkehrstechnische Abteilung
Rechtliche Hinweise und Fristen
Gegen diese Verkehrsanordnung kann während der Rekursfrist bei der Kontaktstelle Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Ergänzende rechtliche Hinweise:
Das Rekursverfahren ist kostenpflichtig; die Kosten hat die unterliegende Partei zu tragen.
Rechtsmittelfrist
Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 05.06.2023
Verkehrsanordnungen haben eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen.
Kontaktstelle
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Postfach, 8090 Zürich