Festlegung des Gewässerraums am kantonalen Gewässer Reuss in der Gemeinde Ottenbach
Öffentliche Auflage nach § 15 g der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV)
Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnäher werden. Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden und schützt ihre Uferbereiche.
Die Reuss ist ein Gewässer von kantonaler oder regionaler Bedeutung. Darum hat der Kanton den Gewässerraum, im so genannten vereinfachten Verfahren, geplant. Zum Entwurf des Gewässerraumdossiers konnten die kantonalen Fachstellen und die betroffene Gemeinde bereits Stellung nehmen. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden durch den Kanton geprüft und das Gewässerraumdossier entsprechend bereinigt.
Gestützt auf § 15 g HWSchV wird vom 14. November 2022 bis zum 26. Januar 2023 das Dossier zur Festlegung des Gewässerraums am kantonalen Gewässer Reuss in der Gemeinde Ottenbach, bestehend aus einem technischen Bericht und den massgebenden Gewässerraumplänen, öffentlich aufgelegt. Die Projektunterlagen liegen über die ganze Frist während den ordentlichen Schalterstunden in der Gemeinde Ottenbach, Affolternstrasse 3, 8913 Ottenbach, öffentlich zur Einsicht auf.
Die digitalen Unterlagen können auf der Gewässerraumhomepage unter https://www.gewaesserraum.ch/publikationen/ bezogen werden. Zudem ist die Darstellung der Gewässerraume im kantonalen GIS unter https://maps.zh.ch/ (Layer Öffentliche Oberflächengewässer, Gewässerraum, Wasserrechte und Hochwasserrückhaltbecken) ersichtlich.
Mehr zum Gewässerraum und den Auflagen, die dort gelten, entnehmen Sie der Informationsbroschüre «Gewässerraum – Das Wichtigste in Kürze». Die Broschüre sowie weiterführende Informationen, darunter zwei interessante Erklärvideos, finden Sie unter https://www.zh.ch/de/planen-bauen/wasserbau/gewaesserraum.html
Rechtsmittelbelehrung
Gemäss § 15 g Abs. 4 HWSchV kann während der öffentlichen Auflage jedermann Einwendungen gegen den Entwurf zur Festlegung des Gewässerraums erheben. Einwendungen gegen die Festlegung des Gewässerraums können bis am 26. Januar 2023 mit schriftlicher Begründung im Doppel und mit Vermerk «Einwendungen GWR Reuss, Gemeinde Ottenbach» bei folgender Adresse eingereicht werden:
Baudirektion Kanton Zürich
AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft
Abteilung Wasserbau, Sektion Planung
Walcheplatz 2
8090 Zürich