Strassenbau: Öffentliche Auflage Projekt Staatsstrassen gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Strassengesetz (StrG) mit Rechtserwerb

Veröffentlicht von
Obfelden
Rubrik
Strassenbau
Veröffentlicht am
11.4.2024
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Strassenbau: Öffentliche Auflage Projekt Staatsstrassen gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Strassengesetz (StrG) mit Rechtserwerb


Betrifft

8912 Obfelden


Öffentliche Planauflage


Das genannte Projekt wird gemäss § 16 und 17 StrG öffentlich aufgelegt.


Projektbezeichnung: Obfelden, Mettmenstetter-/ Ottenbacherstrasse bis Dorfstrasse, Knotenanpassung Dorfzentrum


Bemerkungen zum Projekt: Die Kreuzung Mettmenstetter-/Ottenbacherstrasse sowie die Dorfstrasse sollen instandgesetzt werden. Die Bushaltestelle Toussen wird hindernisfrei gestaltet. Des Weiteren wird die Lichtsignalanlage und Beleuchtung erneuert und die Verkehrssicherheit für Fussgänger und Velofahrer erhöht


Rechtliche Hinweise und Fristen


Auflageort:

Gemeindeverwaltung Obfelden

Dorfstrase 66

8912 Obfelden


Das Projekt ist, soweit möglich, vor Ort ausgesteckt. Die Projektunterlagen und der Landerwerbsplan liegen, nebst einem Verzeichnis sämtlicher für die Abtretung von Rechten oder für die Leistung von Beiträgen in Anspruch genommenen Personen sowie der an sie gestellten Ansprüche, zur Einsicht auf. Die Unterlagen sind zu Informationszwecken und ohne Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit auf der Homepage des Kantons unter www.zh.ch/strassenprojekte digital einsehbar. Massgebend sind einzig die konkret aufliegenden Unterlagen.


Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist schriftlich per Briefpost bei der Kontaktstelle Einsprache erhoben werden. Mit der Einsprache können alle Mängel des Projektes geltend gemacht werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer durch das Projekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Einsprache muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit als möglich beizulegen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG, LS 175.2). Einsprachen gegen die Enteignung sowie Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten sind von den direkt Betroffenen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist bei der Kontaktstelle einzureichen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG).


Innerhalb der Auflagefrist von 30 Tagen können betroffene Grundeigentümer oder sonstwie in ihrem schutzwürdigen Interesse berührte Personen, Gemeinde sowie andere Körperschaft oder Anstalten des öffentlichen Rechts gegen das Projekt bei der Gemeindeverwaltung Obfelden, Dorfstrasse 66, 8912 Obfelden zuhanden Kanton Zürich, Baudirektion, Tiefbauamt, Projektieren und Realisieren, Walcheplatz 2, 8090 Zürich, schriftlich und mit Begründung Einsprache erheben.


Einsprachen:

Frist und Gegenstand: Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren, Bestreitungen von Beitragsforderungen und Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten müssen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist eingereicht werden. Unterlässt ein Grundeigentümer diese Einsprachen, wird gemäss § 23 Abtretungsgesetz angenommen, er sei mit der ihm zugemuteten Abtretung bzw. der gestellten Beitragsforderung einverstanden und anerkenne mit Bezug auf seine eigenen Ansprüche zum Voraus die Richtigkeit des Entscheides der Schätzungskommission.


Enteignungsbann:

Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung des Bauplanes an darf, Notfälle vorbehalten, ohne Einwilligung des Kantons an der äusseren Beschaffenheit des Abtretungsgegenstandes keine wesentliche, mit Beziehung auf die rechtlichen Verhältnisse desselben aber gar keine Veränderung vorgenommen werden. Allfällige Streitigkeiten entscheidet der Bezirksgerichtspräsident im summarischen Verfahren nach freiem Ermessen. Der Expropriant hat für den aus dieser Einschränkung des freien Verfügungsrechts hervorgegangenen Schaden Ersatz zu leisten. Nach Ablauf zweier Jahre vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung an ist der Abtretungspflichtige nicht mehr an diese Einschränkung gebunden. Veränderungen am Abtretungsobjekt, welche im Widerspruch mit diesen Vorschriften vorgenommen würden, sind bei der Ausmittlung der Entschädigungssumme nicht zu berücksichtigen und verpflichten zum Ersatz des dem Exproprianten hieraus entstehenden Schadens.



Rechtsmittelfrist

Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 13.05.2024
Strassenbau-Planauflagen haben eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen.


Kontaktstelle

Kanton Zürich, Baudirektion, Tiefbauamt

Projektieren und Realisieren

Walcheplatz 2

8090 Zürich