Ersatzwahl eines Mitgliedes des Gemeinderates - prov. Wahlvorschläge

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Obfelden
Rubrik
Abstimmungen/Wahlen
Veröffentlicht am
28.9.2023
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Ersatzwahl eines Mitgliedes des Gemeinderates für den Rest der laufenden Amtsperiode 2022 bis 2026

 

Provisorische Wahlvorschläge

 

Gestützt auf die Wahlausschreibung vom 15. September 2023 sind für die Ersatzwahl eines Mitgliedes des Gemeinderates für den Rest der laufenden Amtsperiode 2022 bis 2026 innert der festgesetzten Frist folgende Wahlvorschläge eingereicht worden: 

 

Name, Vorname

Jahr-gang Beruf Adresse Heimatort Partei
Blum, Kevin 1990 Disponent

Hölibachstr. 32

Wichtrach BE partei-los
Böhlen, Simon 1986 Head of Software Development Gugelrebenstr. 28

Langnau am Albis ZH

Riggisberg BE

partei-los

 

In Anwendung von Art. 8 der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde und § 53 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) wird eine neue Frist von 7 Tagen, bis spätestens am 6. Oktober 2023, 14:00 Uhr, angesetzt, innert welcher die
Wahlvorschläge zurückgezogen, geändert oder auch neue Wahlvorschläge beim Gemeinderat, Dorfstrasse 66, 8912 Obfelden, eingereicht werden können.


Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde hat. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Zusätzlich können der Rufname und die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei angegeben werden.


Jeder neue Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.


Der Gemeinderat erklärt die Vorgeschlagenen als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54 GPR erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt oder ist eine stille Wahl nicht vorgesehen, wird eine Urnenwahl mit einem leeren Wahlzettel durchgeführt.


Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat, Postfach, 8910 Affoltern am Albis erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag
und dessen Begründung erhalten.


Obfelden, 29. September 2023

Gemeinderat Obfelden