Teilrevision kommunale Nutzungsplanung / Festsetzung und Genehmigung in der Gemeinde Obfelden, Öffentliche Auflage

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Obfelden
Rubrik
Nutzungsplanung/Sondernutzungsplanung
Veröffentlicht am
27.6.2022
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Teilrevision kommunale Nutzungsplanung / Festsetzung und Genehmigung in der Gemeinde Obfelden, Öffentliche Auflage

           

Bekanntmachung der kommunalen Festsetzung und der Genehmigung der Baudirektion:

 

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Obfelden haben an der Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2021 folgende Beschlüsse gefasst:

 

1. Der Teilrevision der Bau- und Zonenordnung betreffend «Kommunalem Mehrwertausgleich» wird zugestimmt.

 

2. Dem Bericht zu den nicht berücksichtigten Einwendungen gemäss § 7 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes wird zugestimmt.

 

3. Vom Erläuternden Bericht gemäss Art. 47  Raumplanungsverordnung (RPV) wird Kenntnis genommen.

 

4. Der Gemeinderat wird ermächtigt, Änderungen an dieser Vorlage in eigener Kompetenz vorzunehmen, sofern sie sich als Folge von Auflagen im Genehmigungs- oder eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens als notwendig erweisen. Diese Beschlüsse sind öffentlich bekannt zu machen.

 

Die Baudirektion des Kantons Zürich hat mit Verfügung Nr. 0221/22 vom 28. März 2022 die Teilrevision der Bau- und Zonenordnung betreffend «Kommunalem Mehrwertausgleich» genehmigt.

              

Angaben zur Auflage

Die Unterlagen liegen ab dem 28. Juni 2022 30 Tage während den ordentlichen Öffnungszeiten zur Einsicht auf der Gemeindeverwaltung Obfelden, Einwohnerkontrollschalter, Dorfstrasse 66, 8912 Obfelden (§ 5 Abs. 3 PBG) auf.

 

Bitte beachten Sie, dass vom 25. Juli bis 12. August 2022 reduzierte Sommeröffnungszeiten gelten. Selbstverständlich dürfen Sie auch ausserhab der Öffnungszeiten die Akten einsehen, vereinbaren Sie dafür vorgängig einen Termin. Zudem stehen die Unterlagen während der 30-tägigen Frist unter www.obfelden.ch zur Verfügung.             

            

Ergänzende rechtliche Hinweise

Rechtsmittel:

Gegen den Festsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung sowie gegen den Genehmigungsentscheid der Baudirektion kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht erhoben werden (§§ 329 ff. PBG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.