Ersatzwahl von zwei Mitgliedern sowie des Präsidiums der Evangelisch-reformierten Kirchenpflege für die restliche Amtsdauer 2022 - 2026, prov. Wahlvorschläge und Ansetzung 2. Frist

Veröffentlicht von
Obfelden
Rubrik
Abstimmungen/Wahlen
Veröffentlicht am
12.1.2023
PDF herunterladen

Alle Publikationen werden als digital signierte PDF-Dokumente ausgegeben.

Ersatzwahl von zwei Mitgliedern sowie des
Präsidiums der Evangelisch-reformierten
Kirchenpflege für die restliche Amtsdauer
2022 - 2026, provisorische Wahlvorschläge / Ansetzung zweite Frist 

Gestützt auf die Wahlausschreibung vom 22. November 2022 ist für die am 16. April 2023 stattfindende Ersatzwahl von zwei Mitgliedern sowie des Präsidiums der Evangelisch-reformierten Kirchenpflege für die restliche Amtsdauer 2022 - 2026 innert der festgesetzten Frist kein Wahlvorschlag eingereicht worden. 

 

In Anwendung des Gesetzes über die Politischen Rechte sowie Artikel 6 der Kirchenordnung wird eine neue Frist von sieben Tagen bis am Freitag, 20. Januar 2023 angesetzt. Innert dieser Frist können Wahlvorschläge auf der Gemeindeverwaltung Obfelden, z. Hd. der Kirchenpflege, Dorfstrasse 66, 8912 Obfelden, eingereicht werden. 

 

Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, welche Mitglied der Landeskirche ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und politischen Wohnsitz im Kanton Zürich hat. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen, Vornamen und Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Zusätzlich können der Rufname und die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei angegeben werden.

 

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden. Formulare für die Wahlvorschläge sind bei der Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 66, 8912 Obfelden, erhältlich oder können unter www.obfelden.ch Rubrik: Politik / Abstimmungen & Wahlen heruntergeladen werden.

 

Die Voraussetzungen einer stillen Wahl nach § 54 GPR sind nicht erfüllt. Aufgrund dessen wird am 16. April 2023 eine Urnenwahl mit einem leeren Wahlzettel und einem Beiblatt durchgeführt. Ein allfälliger zweiter Wahlgang ist auf den 18. Juni 2023 angesetzt worden. 

 

Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirkskirchenpflege Affoltern, Herr Martin Billeter, Püntenstrasse 16, 8932 Mettmenstetten, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung erhalten.

 

Obfelden, 13. Januar 2023

 

Kirchenpflege Obfelden