Beschluss Gestaltungsplan "inneri Gassächer", Neunhof

Veröffentlicht von
Neuenhof
Rubrik
Nutzungsplanung/Sondernutzungsplanung
Veröffentlicht am
7.5.2025
PDF herunterladen

Alle Publikationen werden als digital signierte PDF-Dokumente ausgegeben.

Beschluss Gestaltungsplan "inneri Gassächer", Neuenhof

 

Gemeinde: Neuenhof

 

Der Gemeinderat hat am 22. April 2025 den Gestaltungsplan «inneri Gassächer» in Übereinstimmung mit der öffentlichen Auflage beschlossen.

 

Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt bei der Rechtsabteilung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Beschwerde führen.

 

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen nach der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau und der Limmatwelle dauert vom 12. Mai 2025 bis 10. Juni 2025. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berechtigt Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Entscheid nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG).

 

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) aufzuzeigen, wie die Rechtsabteilung entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

 

Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. Die Beschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist auf der Abteilung Bau und Planung eingesehen werden.

 

Mit der Genehmigung des Gestaltungplanes «inneri Gassächer» wird für die im Plan festgelegten, im öffentlichen Interesse liegenden Werke das Enteignungsrecht erteilt (§ 132 Abs. 1 Baugesetz, BauG).

 

Neuenhof, Mai 2025                                                 Gemeinderat Neuenhof