Festlegung des Gewässerraums an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet der Gemeinde Mettmenstetten. GENEHMIGUNG.

Veröffentlicht von
Mettmenstetten
Rubrik
Nutzungsplanung/Sondernutzungsplanung
Veröffentlicht am
8.6.2023
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Nutzungsplanung: Festlegung des Gewässerraums an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet der Gemeinde Mettmenstetten. GENEHMIGUNG.


Betrifft

8932 Mettmenstetten


Genehmigung


Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnäher werden. Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden und schützt ihre Uferbereiche.

Der Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet der Gemeinde Mettmenstetten wurde vom 24. Juni 2022 bis zum 23. August 2022 öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist konnte jedermann Einwendungen zum Entwurf erheben.

Die Baudirektion hat die Einwendungen geprüft. Der Entscheid über den Umgang mit den Einwendungen ist in der Stellungnahme zu den Einwendungen (Einwendungsbericht) dokumentiert.

Die Baudirektion Kanton Zürich hat mit Verfügung vom 31. Mai 2023 den Gewässerraum im Sinne von Art. 41a GSchV und gestützt auf § 15 h HWSchV im Siedlungsgebiet der Gemeinde Mettmenstetten festgelegt.




Rechtliche Hinweise und Fristen


Gestützt auf § 15 i HWSchV macht die Gemeinde Mettmenstetten die Festlegung öffentlich bekannt. Die Verfügung vom 31. Mai 2023 wird zusammen mit der Stellungnahme zu den Einwendungen vom 09. Juni 2023 bis zum 10. Juli 2023 während 30 Tagen bei der Gemeinde Mettmenstetten, Albisstrasse 2, 8932 Mettmenstetten öffentlich aufgelegt. Die physischen Unterlagen können zu den regulären Schalteröffnungszeiten der Gemeinde eingesehen werden und die Gewässerräume sind im kantonalen GIS-Browser (www.maps.zh.ch) publiziert.


Gegen die erwähnte Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Baurekursgericht, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.


Rechtsmittelfrist

Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 10.07.2023
Nutzungsplanungen haben eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen.


Kontaktstelle

Gemeinde Mettmenstetten, Albisstrasse 2, 8932Mettmenstetten