Mettmenstetten, Weidbächli, öffentliches Gewässer Nr. 6.1 / Verlegung, Ausdolung sowie hochwassersicherer Ausbau zwischen dem bestehenden Einlauf und der Einmündung in den Loobach. Öffentliche Bekanntmachung und Planauflage gemäss § 18a des Wasserwirtschaftsgesetzes (WWG, LS 724.11).

Veröffentlicht von
Mettmenstetten
Rubrik
Nutzungsplanung/Sondernutzungsplanung
Veröffentlicht am
7.9.2023
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Nutzungsplanung: Mettmenstetten, Weidbächli, öffentliches Gewässer Nr. 6.1 / Verlegung, Ausdolung sowie hochwassersicherer Ausbau zwischen dem bestehenden Einlauf und der Einmündung in den Loobach. Öffentliche Bekanntmachung und Planauflage gemäss § 18a des Wasserwirtschaftsgesetzes (WWG, LS 724.11).


Betrifft

8932 Mettmenstetten


Öffentliche Auflage


Die Gemeinde Mettmenstetten beabsichtigt den eingedolten Teil des Weidbächlis, öffentliches Gewässer Nr. 6.1, im Abschnitt vom heutigen Einlauf in die Eindolung bis zur geplanten Einmündung in den Loobach (unterhalb des Wegs «Bachtalen» ), zu verlegen (Ausdolung) und naturnah auszubauen sowie ein hochwassersicherer Ausbau zu erstellen.


Gleichzeitig mit den Akten und Plänen des Wasserbauprojektes liegt auch der Plan des Gewässerraums für das Weidbächli gemäss Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) in diesem Abschnitt auf.




Rechtliche Hinweise und Fristen


Einsprachen gegen dieses Projekt und/oder gegen den Gewässerraum können innert einer Frist von 30 Tagen, die am 9. Oktober 2023 abläuft, mit schriftlicher Begründung im Doppel bei der Gemeindeverwaltung Mettmenstetten zuhanden der Baudirektion, AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich, erhoben werden. Die Akten und Pläne liegen während der Einsprachefrist in der Gemeindeverwaltung Mettmenstetten zu den üblichen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme auf.


Rechtsmittelfrist

Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 09.10.2023
Nutzungsplanungen haben eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen.


Kontaktstelle

Gemeinde Mettmenstetten, Albisstrasse 2, 8932 Mettmenstetten