Teilrevision der kommunalen Richtplanung; Kommunale Festsetzung und Genehmigung durch die Baudirektion

Veröffentlicht von
Maschwanden
Rubrik
Nutzungsplanung/Sondernutzungsplanung
Veröffentlicht am
3.7.2023
PDF herunterladen

Alle Publikationen werden als digital signierte PDF-Dokumente ausgegeben.

Nutzungsplanung: Teilrevision der kommunalen Richtplanung; Kommunale Festsetzung und Genehmigung durch die Baudirektion


Betrifft

8933 Maschwanden


Genehmigung


Die Stimmberechtigten der Gemeinde Maschwanden haben an der Gemeindeversammlung vom 13. Juni 2022 folgende Beschlüsse gefasst:


1. Die revidierte kommunale Richtplanung bestehend aus:


- Verkehrsplan (Richtplantext) vom 13. Juni 2022

- Verkehrsplan 1:5000 vom 13. Juni 2022


wird festgesetzt und der


- Gesamtplan 1982, mit den Teilbereichen Siedlung, Landschaft und öffentliche Bauten,


aufgehoben.


2. Der «Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV» vom 13. Juni 2022 wird zur Kenntnis genommen.


3. Der Baudirektion des Kantons Zürich wird beantragt, die gesamtrevidierte Richtplanung zu genehmigen.


4. Der Gemeinderat wird ermächtigt, Änderungen zu diesem Beschluss in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, sofern sie sich als Folge von Rechtsmittelentscheiden oder von Auflagen im Genehmigungsverfahren als notwendig erweisen. Solche Beschlüsse sind zusammen mit der Publikation der Genehmigung öffentlich bekannt zu machen.


Gegen diesen Beschluss wurden gemäss Rechtskraftbescheinigung des Bezirksrats Affoltern vom 23. August 2022 keine Rechtsmittel eingelegt. Mit Schreiben vom 7. September 2022 beantragte die Gemeinde Maschwanden die Genehmigung der Vorlage bei der Baudirektion Kanton Zürich.


Die Baudirektion hat mit Verfügung ARE 0963/22 vom 20. April 2023 die Teilrevision der kommunalen Richtplanung genehmigt.


Beschluss/Verfügungsnummer: Baudirektion ARE 0963/22

Beschluss/Verfügungsdatum: 2023-04-20


Rechtliche Hinweise und Fristen


Die Unterlagen liegen ab dem 4. Juli 2023 während 30 Tagen zu den ordentlichen Öffnungszeiten zur Einsicht bei der Gemeindeverwaltung auf (§ 5 Abs. 3 PBG).


Gegen den Festsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung sowie gegen die Verfügung der Baudirektion kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich erhoben werden (§§ 329 ff PBG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die aufgerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.


Rechtsmittelfrist

Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 03.08.2023
Nutzungsplanungen haben eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen.