Teilrevision kommunale Nutzungsplanung "kommunaler Mehrwertausgleich", Bekanntmachung des Inkrafttretens
Die Gemeindeversammlung setzte mit Beschluss vom 13. Juni 2022 die Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung fest. Mit Verfügung vom 7. Juni 2023 wurde Art. 41 zum Verzicht der kommunalen Mehrwertabgabe bei Auf- und Umzonungen durch die Baudirektion nicht genehmigt. Aufgrund des Bundesgerichtsurteils "Meienkirch" vom 5. April 2022 wurde das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) revidiert und Art. 5 Abs. 1 RPG dahingehend konkretisiert, dass Mehrwerte bei Auf- und Umzonungen im Gegensatz zu Mehrwerten bei Einzonungen nicht zwingend auszugleichen sind. Damit wurde eine Rechtsgrundlage geschaffen, die ermöglicht, dass Gemeinden auf die Festlegung eines kommunalen Mehrwertausgleichs in der BZO verzichten können.
Der Gemeinderat Maschwanden hat mit Beschluss vom 14. Mai 2024 erneut eine Genehmigung von Art. 41 BZO, d.h. den Verzicht auf einen kommunalen Mehrwertausgleich, bei der Baudirektion beantragt.
Mit Verfügung Nr. KS ARE 24-0157 vom 25. Juli 2024 wird die Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung zum Verzicht auf Mehrwertabgabe, d.h. Art. 41 BZO, welche die Gemeindeversammlung Maschwanden mit Beschluss vom 13. Juni 2022 festgesetzt hat, durch die Baudirektion genehmigt.
Gemäss Rechtskraftbescheinigungen des Baurekursgerichtes sind dagegen keine Rechtsmittel ergriffen worden. Die Teilrevision kommunale Nutzungsplanung "kommunaler Mehrwertausgleich" ist in Rechtskraft erwachsen und wird mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft gesetzt.