Festlegung des Gewässerraums am kantonalen Gewässer Haselbach im Siedlungsgebiet der Gemeinde Maschwanden

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Maschwanden
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Veröffentlicht am
30.10.2023
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Festlegung des Gewässerraums am kantonalen Gewässer Haselbach im Siedlungsgebiet der Gemeinde Maschwanden

Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnaher werden. Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden, und schützt ihre Uferbereiche.

 

Der Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums am Haselbach im Siedlungsgebiet der Gemeinde Maschwanden wurde vom 8. September bis 6. November 2022 öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist konnte jedermann Einwendungen zum Entwurf erheben. In diesem Zeitraum sind keine Einwendungen gegen den Entwurf eingegangen.

 

Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 hat die Baudirektion den Gewässerraum am Haselbach im Siedlungsgebiet der Gemeinde Maschwanden festgelegt.

 

Gestützt auf § 15 i HWSchV wird die Festlegung des Gewässerraums öffentlich bekannt gemacht. Die Verfügung vom 2. Oktober 2023 wird zusammen mit dem Dossier im Zeitraum vom 2. November 2023 bis zum 1. Dezember 2023 während 30 Tagen bei der Gemeindeverwaltung Maschwanden (Dorfstrasse 54, 8933 Maschwanden) öffentlich aufgelegt. Zusätzlich sind die Unterlagen in digitaler Form über die Informationsplattform Gewässerraum (www.gewaesserraum.ch/publikationen) einsehbar und der Gewässerraum (Karte «Öffentliche Oberflächengewässer, Gewässerraum, Wasserrechte und Hochwasserrückhaltebecken») im kantonalen GIS-Browser (www.maps.zh.ch) publiziert.

 

Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Verfügung der Baudirektion vom 2. Oktober 2023 kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Baurekursgericht, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

 

31.10.2023

Gemeinde Maschwanden