Ersatzwahl eines Mitglieds des Gemeinderates für den Rest der Amtsdauer 2022 - 2026 - Wahlanordnung und Fristansetzung Wahlvorschläge

Veröffentlicht von
Kappel am Albis
Rubrik
Abstimmungen/Wahlen
Veröffentlicht am
13.7.2023
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Ersatzwahl eines Mitglieds des Gemeinderates für den Rest der Amtsdauer 2022 - 2026 - Wahlanordnung und Fristansetzung Wahlvorschläge

Für den aus dem Gemeinderat zurücktretenden Jakob Müller hat der Gemeinderat gemäss § 45 Gesetz über die politsichen Rechte (GPR;LS 161) i.V. Art. 6 Gemeindeordnung (GO) eine Ersatzwahl eines Mitglieds des Gemeinderates für den Rest der Amtsdauer 2022 - 2026 angeordnet. In Anwendung von Art. 6 GO sowie §§ 48ff GPR über die stille Wahl sind Wahlvorschläge bis am 23. August 2023 beim Gemeinderat Kappel am Albis, Lindenfeld 2a, 8926 Kappel am Albis, einzureichen.

 

Gemäss Art. 4 GO ist jede stimmberechtigte Person wählbar, die ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde hat. Gemäss § 24 der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) muss die Kandidatin oder der Kandidat mit Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, Heimatort, Zusatz "bisher" sowie die Parteizugehörigkeit auf dem Wahlvorschlag angegeben werden. Zudem kann der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

 

Der Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angaben von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Wahlvorschlagsformulare sind ab Publikation bei der Gemeindeverwaltung, erhältlich oder können telefonisch (Telefon 044 764 83 60) oder via E-Mail (gemeinde@kappel-am-albis.ch) bezogen werden.

 

Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, können die Vorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können auch neue Wahlvorschläge eingereicht werden. Nach der zweiten Frist können die Wahlvorschläge nicht mehr verändert werden.

 

Festlegung 1. Wahlgang: Sonntag, 22. Oktober 2023

 

Sofern nach Ablauf der zweiten Frist die Bestimmungen gemäss § 54 und § 54a GPR erfüllt sind, erfolgt die stille Wahl durch den Gemeinderat. Sind diese Voraussetzungen hingegen nicht erfüllt, findet am Sonntag, 22. Oktober 2023 eine Urnenwahl (1. Wahlgang) statt. Gemäss § 55 Abs. 1 und § 66 GPR i.V.m. Art. 5 GO wird an der Urne ein leerer Wahlzettel mit einem Beiblatt verwendet. Die gleichzeitige Durchführung einer kommunalen Wahl bzw. Abstimmung zusammen mit den National- und Ständeratswahlen ist gemäss § 58 Abs. 3 GPR gestattet.

 

Festlegung 2. Wahlgang: Sonntag, 14. Januar 2024

 

Bei der Festlegung eines 2. Wahlganges müssen §§ 84, 84a und 84 b GPR, in Kraft seit 1. Oktober 2022, beachtet werden. Die Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten zwar auch für den zweiten. Jedoch können bis 10 Tage nach der Publikation der Wahlergebnisse vom 1. Wahlgang gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge einreicht werden. Eine andere Frist sieht die GO nicht vor. Damit kann der Abstimmungstermin vom 19. November 2023 nicht berücksichtigt werden. Da die Bundeskanzlei den nächsten ordentlichen Abstimmungstermin erst auf Sonntag, 3. März 2024, festgesetzt hat, muss ausserordentlich für Sonntag, 14. Januar 2024, der 2. Wahlgang angeordnet werden. Damit können die Wahlunterlagen noch vor den Weihnachtsferien zugestellt werden. 

 

Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen erhoben werden. Die in dreifacher Ausfertigung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

 

14. Juli 2023

Gemeinderat Kappel am Albis