Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen:
Gemeinde: Aeugst am Albis
Standorte: 8914 Aeugstertal
für:
S-2530989.1
Transformatorenstation Aeugst am Albis, Chloster
- Neubau auf Parzelle Nr. 1872 in der Kernzone 2A
Koordinaten: 2679390 / 1237500 bis 2679401 /
L-0203551.2
16 kV Kabel zwischen den Transformatorenstationen Götschihof und Chloster
- Neubau der Kabeleinführung in die neue Transformatorenstation Chloster ab der Reppischtalstrasse
Koordinaten: von 2678973 / 1237836 nach 2679401 / 1237498
L-0203550.2
16 kV Kabel zwischen den Transformatorenstationen Habersaat und Chloster
- Neubau der Kabeleinführung in die neue Transformatorenstation Chloster ab der Reppischtalstrasse
- Neubau einer Kabelschutzrohranlage entlang der Reppischtalstrasse inkl. Kabeleinzug und Muffen an das bestehende Restkabel
Koordinaten: von 2680658 / 1236880 nach 2679401/ 1237498
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat haben die
Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ)
Ueberlandstrasse 2
8953 Dietikon
im Namen von
Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ)
Ueberlandstrasse 2
8953 Dietikon
Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ)
Dreikönigstrasse 18
8022 Zürich
die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.
Die Gesuchsunterlagen liegen vom 13.06.2025 bis 14.07.2025 in der Gemeindeverwaltung Aeugst am Albis während den Bürozeiten öffentlich auf.
Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/5490/7879bb2342 online zur Einsicht zur Verfügung
Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Rechtliche Hinweise
Enteignungsbann
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen, Einwände und Begehren
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
- Einsprachen gegen die Enteignung;
- Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
- Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
- Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
- die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Frist: 30 Tage, Ablauf der Frist: 14.07.2025
Kontaktstelle:
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf