Erneuerungswahl von einem Mitglied der Synode der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich für die Amtsdauer 2023 - 2027 – Wahlvorschlag

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Hausen am Albis
Rubrik
Abstimmungen/Wahlen
Veröffentlicht am
25.11.2022
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Erneuerungswahl von einem Mitglied der Synode der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich für die Amtsdauer 2023 - 2027 – Wahlvorschlag

Aufgrund der Wahlausschreibung vom 11. Oktober 2022 ist für die Erneuerungswahl von einem Mitglied der Synode der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich innert der gesetzlichen Frist folgender gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden:

 

Röm.-kath. Kirchgemeinde Hausen-Mettmenstetten (1 Mitglied)

1. De Salvador Massimo, 1965, Testingenieur, im Böni 12, 8932 Mettmenstetten, bisher

 

In Anwendung von § 53 Gesetz über die Politischen Rechte (GPR) wird eine neue Frist von 7 Tagen, bis 2. Dezember 2022 um 14:00 Uhr, angesetzt innert welcher der Wahlvorschlag geändert oder zurückgezogen werden kann. Innert derselben Frist können bei der Gemeindeverwaltung, Zugerstrasse 10, 8915 Hausen a. A. auch neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

 

Wählbar sind Mitglieder der Kirchgemeinde, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und im Besitze des Schweizer Bürgerrechtes oder der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung B, C resp. Ci sind. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort/Heimatland auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Anzugeben ist zudem, ob ein kirchliches Anstellungsverhältnis besteht.

 

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden. Formulare für die Wahlvorschläge sind bei der Gemeindeverwaltung erhältlich oder stehen unter www.hausen.ch zum Download bereit.

 

Die Wahlvorsteherschaft erklärt die Vorgeschlagenen als gewählt, wenn die Voraussetzungen für die stille Wahl gemäss  § 54a GPR erfüllt sind, namentlich wenn keine weiteren Wahlvorschläge eingehen. Andernfalls wird am 12. März 2023 eine Urnenwahl durchgeführt.

 

Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen bei der Rekurskommission der Röm.-kath. Körperschaft, Hirschengraben 72, 8001 Zürich, erhoben werden (§47 lit. d KO). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

 

25. November 2022

Gemeinderat Hausen a.A.