Dorfstrasse - Sanierung Bachdurchlässe

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Obfelden
Rubrik
Nutzungsplanung/Sondernutzungsplanung
Veröffentlicht am
1.4.2024
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Nutzungsplanung: Öffentliche Auflage


Betrifft

8912 Obfelden


Öffentliche Auflage


Gemeindestrasse (Dorfstrasse – Bachdurchlässe Wolserbach & Lindenbach) gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Strassengesetz (StrG) mit Rechtserwerb


Beschluss/Verfügungsdatum: 2024-03-26


Rechtliche Hinweise


Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist ab dem 02.04.2024 schriftlich per Briefpost bei der Kontaktstelle Einsprache erhoben werden. Mit der Einsprache können alle Mängel des Projektes geltend gemacht werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer durch das Projekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit als möglich beizulegen (§17 StrG; §§ 21 ff. VRG, LS 175.2). Das Verfahren ist für die unterliegende Partei in der Regel kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG).

Einsprachen gegen die Enteignung sowie Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten sind von den direkt Betroffenen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist bei der Kontaktstelle einzureichen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG).


Innerhalb der Auflagefrist von 30 Tagen ab dem 02.04.2024 können betroffene Grundeigentümer oder sonst wie in ihren schutzwürdigen Interesse berührte Personen, Kanton sowie andere Körperschaft oder Anstalten des öffentlichen Rechts gegen das Projekt bei der Gemeindeverwaltung Obfelden, Abteilung Tiefbau, Dorfstrasse 66, 8912 Obfelden schriftlich und mit Begründung Einsprache erheben.


Einsprachen - Frist und Gegenstand:

Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren, Bestreitungen von Beitragsforderungen und Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten müssen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist eingereicht werden.

Unterlässt ein Grundeigentümer diese Einsprachen, wird gemäss § 23

Abtretungsgesetz angenommen, er sei mit der ihm zugemuteten Abtretung bzw. der gestellten Beitragsforderung einverstanden und anerkenne mit Bezug auf seine eigenen Ansprüche zum Voraus die Richtigkeit des Entscheides der Schätzungskommission.


Enteignungsbann:

Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung des Bauplanes an darf,

Notfälle vorbehalten, ohne Einwilligung der Gemeinde an der äusseren

Beschaffenheit des Abtretungsgegenstandes keine wesentliche, mit

Beziehung auf die rechtlichen Verhältnisse desselben aber gar keine

Veränderung vorgenommen werden. Allfällige Streitigkeiten entscheidet der Bezirksgerichtspräsident im summarischen Verfahren nach freiem Ermessen. Der Expropriant hat für den aus dieser Einschränkung des freien Verfügungsrechts hervorgegangenen Schaden Ersatz zu leisten. Nach Ablauf zweier Jahre vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung an ist der Abtretungspflichtige nicht mehr an diese Einschränkung gebunden.

Veränderungen am Abtretungsobjekt, welche im Widerspruch mit diesen Vorschriften vorgenommen würden, sind bei der Ausmittlung der Entschädigungssumme nicht zu berücksichtigen und verpflichten zum Ersatz des dem Exproprianten hieraus entstehenden Schadens.


Kontaktstelle

Gemeindeverwaltung Obfelden, Abteilung Tiefbau, Dorfstrasse 66, 8912

Obfelden