Bund 25-0067 Starkstromanlage Affoltern am Albis, Obfelden

Veröffentlicht von
Obfelden
Rubrik
Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen
Veröffentlicht am
11.6.2025
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Bund 25-0067 Aeugst am Albis, Affoltern am Albis, Langnau am Albis, Obfelden, Thalwil Rückbau der Hochspannungs-Freileitung zwischen den Unterwerken Obfelden und Thalwil. Starkstromanlage ordentliches Plangenehmigungsverfahren , Obfelden


Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen


Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen inkl. Rodungsgesuch:

Gemeinden: Obfelden, Affoltern am Albis, Thalwil, Aeugst am Albis, Langnau am Albis

8912 Obfelden, 8910 Affoltern am Albis, 8800 Thalwil, 8914 Aeugst am Albis, 8135 Langnau am Albis


für:


L-0169878.5

Hochspannungs-Freileitung zwischen den Unterwerken Obfelden und Thalwil

- Rückbau der bestehenden Freileitung Obfelden - Thalwil gemäss Plan-

genehmigungsentscheid des Bundesamtes für Energie BFE (Verf.-Nr.

148.0131 und 148.0140) vom 17.09.2018.

- Betroffene Gemeinden: Obfelden, Affoltern am Albis, Aeugst am Albis,

Langnau am Albis und Thalwil.

- Der Rückbau betrifft im Wesentlichen folgende Bauzonen: Gattikon,

Langnau am Albis und Affoltern am Albis.

- Der Rückbau der Hochspannungs-Freileitung zwischen Obfelden und

Thalwil bedingt die temporäre Rodung von 5'156 m2 Wald. Nach der

Bauausführung wird die gerodete Waldfläche an Ort und Stelle wieder

aufgeforstet.


Koordinaten: von 2675376/1236119 nach 2684412/1238015


Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat haben die


Axpo Grid AG

Parkstrasse 23

5400 Baden


im Namen von


Axpo Grid AG

Parkstrasse 23

5400 Baden


das oben erwähnte Plangenehmigungsgesuch eingereicht.


Die Gesuchsunterlagen inklusive Rodungsunterlagen liegen vom 12.06.2025 bis zum 14.07.2025 in den Gemeinde- bzw. Stadtverwaltungen Aeugst am Albis, Affoltern am Albis, Langnau am Albis, Obfelden und Thalwil während den Bürozeiten öffentlich auf.


Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahme-genehmigung(en) / Ausnahmebewilligung(en):

- Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne

von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR

700).

- Rodungsbewilligung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über den Wald (WaG; SR 921.0).

- Ausnahmegenehmigung betreffend Gewässerschutzbereiche im

Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der

Gewässer (GSchG; SR 814.20).

- Ausnahmegenehmigung betreffend den Gewässerraum im Sinne von

Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201).


Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/5352/25ba6d9e0e online zur Einsicht zur Verfügung.


Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.



Rechtliche Hinweise und Fristen


Gemeinde Obfelden

Dorfstrasse 66

8912 Obfelden


Auflage auf der Homepage der Gemeinde Obfelden:

https://www.obfelden.ch/aktuell/news.html/24


Enteignungsbann

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).


Einsprachen, Einwände und Begehren

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.


Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:


a. Einsprachen gegen die Enteignung;

b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;

c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);

d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);

e. die geforderte Enteignungsentschädigung.


Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.


Frist: 30 Tage, Ablauf der Frist: 14.07.2025


Rechtsmittelfrist

Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 14.07.2025
Meldungen für Startkstromanlagengesuche haben eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen.


Kontaktstelle

Eidgenössisches Starkstrominspektorat

Planvorlagen

Luppmenstrasse 1

8320 Fehraltorf