Bund 25-0067 Aeugst am Albis, Affoltern am Albis, Langnau am Albis, Obfelden, Thalwil Rückbau der Hochspannungs-Freileitung zwischen den Unterwerken Obfelden und Thalwil. Starkstromanlage ordentliches Plangenehmigungsverfahren , Obfelden
Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen
Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen inkl. Rodungsgesuch:
Gemeinden: Obfelden, Affoltern am Albis, Thalwil, Aeugst am Albis, Langnau am Albis
8912 Obfelden, 8910 Affoltern am Albis, 8800 Thalwil, 8914 Aeugst am Albis, 8135 Langnau am Albis
für:
L-0169878.5
Hochspannungs-Freileitung zwischen den Unterwerken Obfelden und Thalwil
- Rückbau der bestehenden Freileitung Obfelden - Thalwil gemäss Plan-
genehmigungsentscheid des Bundesamtes für Energie BFE (Verf.-Nr.
148.0131 und 148.0140) vom 17.09.2018.
- Betroffene Gemeinden: Obfelden, Affoltern am Albis, Aeugst am Albis,
Langnau am Albis und Thalwil.
- Der Rückbau betrifft im Wesentlichen folgende Bauzonen: Gattikon,
Langnau am Albis und Affoltern am Albis.
- Der Rückbau der Hochspannungs-Freileitung zwischen Obfelden und
Thalwil bedingt die temporäre Rodung von 5'156 m2 Wald. Nach der
Bauausführung wird die gerodete Waldfläche an Ort und Stelle wieder
aufgeforstet.
Koordinaten: von 2675376/1236119 nach 2684412/1238015
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat haben die
Axpo Grid AG
Parkstrasse 23
5400 Baden
im Namen von
Axpo Grid AG
Parkstrasse 23
5400 Baden
das oben erwähnte Plangenehmigungsgesuch eingereicht.
Die Gesuchsunterlagen inklusive Rodungsunterlagen liegen vom 12.06.2025 bis zum 14.07.2025 in den Gemeinde- bzw. Stadtverwaltungen Aeugst am Albis, Affoltern am Albis, Langnau am Albis, Obfelden und Thalwil während den Bürozeiten öffentlich auf.
Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahme-genehmigung(en) / Ausnahmebewilligung(en):
- Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne
von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR
700).
- Rodungsbewilligung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über den Wald (WaG; SR 921.0).
- Ausnahmegenehmigung betreffend Gewässerschutzbereiche im
Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der
Gewässer (GSchG; SR 814.20).
- Ausnahmegenehmigung betreffend den Gewässerraum im Sinne von
Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201).
Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/5352/25ba6d9e0e online zur Einsicht zur Verfügung.
Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Rechtliche Hinweise und Fristen
Gemeinde Obfelden
Dorfstrasse 66
8912 Obfelden
Auflage auf der Homepage der Gemeinde Obfelden:
https://www.obfelden.ch/aktuell/news.html/24
Enteignungsbann
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen, Einwände und Begehren
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Frist: 30 Tage, Ablauf der Frist: 14.07.2025
Rechtsmittelfrist
Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 14.07.2025
Meldungen für Startkstromanlagengesuche haben eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen.
Kontaktstelle
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf