Festlegung Gewässerraum kantonales Gewässer Reppisch

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Aeugst am Albis
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Veröffentlicht am
29.9.2022
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Festlegung des Gewässerraums am kantonalen Gewässer Reppisch, Gemeinde Aeugst am Albis

 

Öffentliche Auflage nach § 15 g der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV)

Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnäher werden. Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden und schützt ihre Uferbereiche.

Die Reppisch ist ein Gewässer von kantonaler oder regionaler Bedeutung. Darum hat der Kanton den Gewässerraum geplant – und zwar im so genannten vereinfachten Verfahren. Zum Entwurf des Gewässerraumdossiers konnten die kantonalen Fachstellen und die betroffenen Gemeinden bereits Stellung nehmen. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden durch den Kanton geprüft und im Gewässerraumdossier nach Möglichkeit berücksichtigt.

Gestützt auf § 15 g HWSchV wird vom 10. Oktober 2022 bis 08. Dezember 2022 das Dossier zur Festlegung des Gewässerraums am kantonalen Gewässer Reppisch in der Gemeinde Aeugst am Albis, bestehend aus einem technischen Bericht und den massgebenden Gewässerraumplänen, öffentlich aufgelegt. Die Projektunterlagen liegen über die ganze Frist während den ordentlichen Schalterstunden bei der Gemeinde Aeugst am Albis, Dorfstrasse 22, 8914 Aeugst am Albis öffentlich zur Einsicht auf.

Mehr zum Gewässerraum und den Auflagen, die dort gelten, entnehmen Sie der Informationsbroschüre «Gewässerraum – Das Wichtigste in Kürze». Die Broschüre sowie weiterführende Informationen, darunter zwei interessante Erklärvideos, finden Sie unter https://www.zh.ch/de/planen-bauen/wasserbau/gewaesserraum.html

Rechtsmittelbelehrung

Gemäss § 15 g Abs. 4 HWSchV kann während der öffentlichen Auflage jedermann Einwendungen gegen den Entwurf zur Festlegung des Gewässerraums erheben. Einwendungen gegen die Festlegung des Gewässerraums können bis am 08. Dezember 2022 mit schriftlicher Begründung im Doppel und mit Vermerk «Einwendungen GWR [Name Gewässer], [Name Gemeinde]» bei folgender Adresse eingereicht werden:

 

Baudirektion Kanton Zürich
AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft

Abteilung Wasserbau, Sektion Planung

Dr. Petra Stiehl-Braun

Walcheplatz 2
8090 Zürich

 

Ablauf der Frist: 08. Dezember 2022