Gültigkeitserklärung der Einzelinitiative «Durchführung der Urnenabstimmung über die Teilrevision der Nutzungsplanung Weierächer-Grabmatten» vom 5. Mai 2025
Am 5. Mai 2025 haben mehrere Stimmberechtigte gestützt auf §§ 146 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) die Einzelinitiative mit dem Titel «Durchführung der Urnenabstimmung über die Teilrevision der Nutzungsplanung Weierächer-Grabmatten» in Form der allgemeinen Anregung eingereicht. Der Initiativtext lautet wie folgt:
«1. Es sei eine Urnenabstimmung über die Teilrevision der Nutzungsplanung Weierächer-Grabmatten durchzuführen.
2. Die Teilrevision der Nutzungsplanungsrevision ist so auszuarbeiten, dass die Erschliessungsvariante 1 über den Lenggenweg ermöglicht wird.»
Der Gemeinderat hat mit Beschluss-Nr. 129 vom 7. Juli 2025 die eingereichte Einzelinitiative im Sinne von § 150 GPR für gültig erklärt.
Aktenauflage
Der Beschluss über die Gültigkeitserklärung wird während fünf Tagen vom Datum der Publikation an gerechnet, auf der Website www.amtliche-nachrichten.ch sowie auf www.wettswil.ch zur Einsicht aufgeschaltet. Er liegt zudem während der Auflagefrist auf der Gemeindeverwaltung, Einwohnerkontrolle, Ettenbergstrasse 1, 8907 Wettswil a.A. auf.
Rechtsmittel
Gegen diesen Beschluss betreffend die Gültigkeitserklärung der Einzelinitiative kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert fünf Tagen von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Affoltern a.A., Im Grund 15, 8910 Affoltern a.A., erhoben werden. Die Rekursschrift muss im Doppel eingereicht werden und einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Wettswil a.A., 15. Juli 2025
Gemeinderat Wettswil a.A.