Einleitung Quartierplanverfahren Bickwil

Veröffentlicht von
Obfelden
Rubrik
Nutzungsplanung/Sondernutzungsplanung
Veröffentlicht am
17.1.2022
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Quartierplan Bickwil, Obfelden, Einleitung

 

Der Gemeinderat beschloss am 18. Mai 2021 gestützt auf § 147 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) die Verfahrenseinleitung des Quartierplans Bickwil. Die Baudirektion des Kantons Zürich genehmigte die Verfahrenseinleitung mit Verfügung vom 18. Oktober 2021.

 

Die Abgrenzung des Beizugsgebiets des Quartierplans kann dem Plan "Verfahrenseinleitung" im Massstab 1:500 vom 28. April 2021 entnommen werden.

Den Grundeigentümern des Beizugsgebiets wurde der Einleitungsbeschluss des Gemeinderats sowie die kantonale Genehmigung der Verfahrenseinleitung schriftlich mitgeteilt (§ 148 PBG). Der Einleitungsbeschluss, die Genehmigungsverfügung und die weiteren Unterlagen liegen während der Rekursfrist in der Gemeindeverwaltung zur öffentlichen Einsicht auf (§ 148 PBG und § 5 PBG).

 

Gegen den Gemeinderatsbeschluss zur Quartierplaneinleitung sowie gegen die Genehmigung durch die Baudirektion kann innert 30 Tagen, von der Publikation bzw. von der Zustellung an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Mit dem Rekurs gegen die Einleitung kann nur geltend gemacht werden, die Voraussetzungen zur Durchführung des Verfahrens fehlten. Einwendungen dieser Art können später nicht mehr erhoben werden (§ 148 Abs. 2 PBG).

 

Obfelden, 18. Januar 2022

Gemeinderat Obfelden