Gesamterneuerungswahlen der Gemeindebehörden für die Amtsperiode 2026 / 2029 – Anmeldeverfahren

Veröffentlicht von
Niederlenz
Rubrik
Abstimmungen/Wahlen
Veröffentlicht am
8.4.2025
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Gesamterneuerungswahlen der Gemeindebehörden für die Amtsperiode 2026 / 2029 – Anmeldeverfahren

Im Jahr 2025 finden die Gesamterneuerungswahlen für die Gemeindebehörden und Kommissionen statt. Die Wahltermine wurden – in Übereinstimmung mit den offiziellen Wahl- und Abstimmungsterminen – auf den 28. September 2025 (1. Wahlgang) und den
30. November 2025 (allfälliger 2. Wahlgang) festgelegt. Es werden gewählt:

 

  • Gemeinderat (5 Mitglieder)
  • Gemeindeammann
  • Vizeammann
  • Finanzkommission (5 Mitglieder)
  • Steuerkommission (3 Mitglieder und ein Ersatzmitglied)
  • Wahlbüro (2 Mitglieder und 2 Ersatzmitglieder)

 

Wahlvorschläge sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und
§ 21b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigten der Gemeinde Niederlenz (Wahlkreis) zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei bis spätestens am 44. Tag vor dem Hauptwahltag, d.h. bis Freitag, 15. August 2025, 12.00 Uhr, einzureichen. Die erforderlichen Formulare können bei der Gemeindekanzlei oder ab der Gemeindewebsite www.niederlenz.ch bezogen werden. Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR).

 

Für den Gemeinderat gilt:

Die fünf Mitglieder des Gemeinderats sowie der Gemeindeammann und der Vizeammann werden gleichzeitig gewählt. Stimmen für den Gemeindeammann und den Vizeammann sind nur gültig, wenn diese auf dem gleichen Wahlzettel auch die Stimme als Gemeinderat erhalten (§ 27a Abs. 2 GPR). Im ersten Wahlgang ist keine stille Wahl möglich (§ 30b GPR).

 

Für das Wahlbüro und die Kommissionen gilt:

Sind weniger oder gleich viele Kandidaturen für den zu besetzenden Sitz vorgeschlagen, als zu wählen sind, wird mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert welcher neue Vorschläge eingereicht werden können. Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen als in stiller Wahl gewählt erklärt. Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist eine Wahl an der Urne durchzuführen (§ 30a GPR).

 

Wahlbüro Niederlenz