Verkehrsbeschränkung
Gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) und die zugehörige Verordnung über die Strassensignalisation vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) werden, während den Sanierungsarbeiten der Staufbergstrasse, vom 01.11.2025 – ca. 31.05.2027, folgende Verkehrsanordnungen verfügt:
- Staufbergstrasse in Fahrtrichtung Wildegg, Einbahnstrasse, Signal 4.08
- Staufbergstrasse in Fahrtrichtung Lenzburg, Einfahrt verboten, Signal 2.02, mit Zusatztext: ausgenommen Bus und Zufahrt bis Baustelle gestattet.
- Lenzhardweg in Fahrtrichtung Industrie Lenzhard, Einbahnstrasse, Signal 4.08
- Lenzhardweg in Fahrtrichtung Dorf, Einfahrt verboten, Signal 2.02
- ab Verzweigung Hauptstrasse/Mühlestrasse und Hauptstrasse/Dorfrain entlang der Strasse Dorfrain und der Staufbergstrasse bis zur Gemeindegrenze Lenzburg, ein Verbot für Lastwagen, Signal 2.07, mit Zusatztext "ausgenommen Zubringerdienst und öffentliche Dienste"
Einsprachen
Gegen diese Verkehrsanordnungen kann jeder Betroffene innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung im kantonalen, digitalen Amtsblatt vom, 19. Juni 2025 beim Gemeinderat Niederlenz schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.
Einer allfälligen Einsprache gegen diese Verkehrsanordnungen, wird aus Gründen der Verkehrssicherheit, gestützt auf § 46 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege VRPG, die aufschiebende Wirkung entzogen.