Neubau 16 kV-Kabel zwischen TS Kolb AG und Unterdorf

Veröffentlicht von
Hedingen
Rubrik
Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen
Veröffentlicht am
30.6.2022
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L-0234108.1 16 kV-Kabel zwischen den Transformatorstationen Kolb AG und Unterdorf - Neubau


Betrifft

8908 Hedingen


Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen


Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ), Überlandstrasse 2, 8953 Dietikon das oben erwähnte Plangenehmigungsgesuch eingereicht.


Die Gesuchsunterlagen werden vom 01. Juli 2022 bis 01. September 2022 in der Gemeindeverwaltung, während den Bürozeiten öffentlich aufgelegt.



Rechtliche Hinweise


Enteignungsbann

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).


Einsprachen, Einwände und Begehren

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.021) oder des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Kontaktstelle Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.


Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:


a. Einsprachen gegen die Enteignung;

b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;

c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);

d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);

e. die geforderte Enteignungsentschädigung.


Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.