Teilrevision kommunale Richtplanung - Bekanntmachung der kommunalen Festsetzung und der kantonalen Genehmigung

Veröffentlicht von
Hedingen
Rubrik
Richtplanung
Veröffentlicht am
5.4.2023
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Richtplanung: Teilrevision kommunale Richtplanung Hedingen - Bekanntmachung der kommunalen Festsetzung und der kantonalen Genehmigung


Betrifft

8908 Hedingen


Festsetzung und Genehmigung


Die Stimmberechtigten der Gemeinde Hedingen haben an der Gemeindeversammlung von 9. Juni 2022 folgenden Beschluss gefasst:

1. Gestützt auf § 32 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes und in Anwendungen von Art. 14 der Gemeindeordnung wird die kommunale Richtplanung 2022 festgesetzt.


Die Baudirektion des Kantons Zürich, Amt für Raumentwicklung (ARE), hat am 6. März 2023 mit Verfügung Nr. 0887/22 folgendes verfügt:

I. Die Teilrevision der kommunalen Richtplanung, welche die Gemeindeversammlung Hedingen mit Beschluss vom 9. Juni 2022 festgesetzt hat, wird genehmigt.


Beschluss/Verfügungsnummer: 0887/22

Beschluss/Verfügungsdatum: 2023-03-06


Rechtliche Hinweise und Fristen


Die Unterlagen liegen vom 6. April 2023 bis und mit 8. Mai 2023 zur Einsicht auf (§ 5 Abs. 3 PBG). Sie können wie folgt eingesehen werden:

Gemeinde Hedingen, Zürcherstrasse 27, 8908 Hedingen, während den aktuell geltenden Öffnungszeiten gemäss Homepage (www.hedingen.ch).

Die Auflage umfasst die folgenden Unterlagen:

- Kommunaler Verkehrsrichtplan Mst. 1:5'000 vom 21. Januar 2022

- Kommunaler Verkehrsrichtplan Richtplantext vom 21. Januar 2022

- Detailplan Fussverkehr Mst. 1:10'000 vom 21. Januar 2022

- Detailplan Radverkehr Mst. 1:10'000 vom 21. Januar 2022

- Detailplan öffentlicher Verkehr Mst. 1:10'000 vom 21. Januar 2022

- Bericht zum kommunalen Richtplan mit Erläuterungen nach Art. 47 RPV vom 9. Juni 2022

- Bericht zu den nicht berücksichtigten Einwendungen vom 9. Juni 2023

- Genehmigung der Baudirektion des Kantons Zürich (Verfügung 0887/22 vom 6. März 2023)


Rechtsmittel: Gegen den Festsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung Hedingen sowie gegen den Genehmigungsentscheid der Baudirektion des Kantons Zürich kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, erhoben werden (§§ 329 ff. PBG).

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.


Rechtsmittelfrist

Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 08.05.2023


Kontaktstelle

Gemeinde Hedingen

Zürcherstrasse 27

8908 Hedingen