Bau- und Zonenordnung / Revision kommunale Nutzungsplanung - teilweise Nichtgenehmigung

Veröffentlicht von
Hedingen
Rubrik
Nutzungsplanung/Sondernutzungsplanung
Veröffentlicht am
15.1.2024
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Nutzungsplanung: Teilrevision der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bekanntmachung der teilweisen Nichtgenehmigung durch die Baudirektion


Betrifft

8908 Hedingen


Öffentliche Auflage


Die Baudirektion des Kantons Zürich hat mit Schreiben vom 21. November 2023 im Zusammenhang mit der Revision der kommunalen Nutzungsplanung Folgendes verfügt:


I. Die Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung, welche die Gemeindeversammlung Hedingen mit Beschluss vom 9. Juni 2022 festgesetzt hat, wird unter Vorbehalt von Dispositiv II, III, IV und V genehmigt.


II. Die Bestimmungen Art. 43 und Art. 44 Abs. 3 der BZO werden nicht genehmigt (keine Nachfolgeregelung möglich).


III. Die Zonenzuteilung der Kleinsiedlungen Fromoos und Ismatt sowie Art. 2 Zonenarten, Abs. 1 lit a; den Weiler Ismatt als Kernzone (KWI) unter dem Kapitel a) Bauzonen aufzuführen, Art. 4 Abs. 1; der Satzteil "und des Weilers Ismatt", Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1; der Anfang vom zweiten Satz, "In der Kernzone Weiler Ismatt" sowie Abs. 2, Art. 14 Abs 1, Art. 16 Abs. 1; die eingefügten Satzteile, "oder Neubau" sowie "Bei einem Neubau wird das Gebäude als schwarzes Gebäude bezeichnet" der BZO werden nicht genehmigt.


IV. Die Einzonungen der Grundstücke Kat.-Nrn. 2032, 2216, 1711, 1712, 2251 und 2464 (2605) werden nicht genehmigt.


V. Die Zuweisung des südwestlichen und des südlichen Teils der Grundstücke Kat.-Nrn. 1305 und 2029 in die Wohnzone werden nicht genehmigt (zwingende Nachfolgeregelung).


Vl. Es wird festgestellt, dass für die Kleinsiedlungen Fromoos und Ismatt bis zur rechtsgültig genehmigten Nachfolgeregelung die Anweisungen im Kreisschreiben der Baudirektion vom 17. März 2023 bzw. nach deren Inkrafttreten die Verordnung über die Kleinsiedlungen im Kanton Zürich gelten.


VII. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.












Beschluss/Verfügungsnummer: KS-00548 / 23

Beschluss/Verfügungsdatum: 2023-11-21


Rechtliche Hinweise und Fristen


Die Akten liegen ab Dienstag, 16. Januar 2024, während 30 Tagen im Gemeindehaus Hedingen, Zürcherstrasse 27, 8908 Hedingen, während der Schalteröffnungszeiten zur Einsicht auf. Unter hedingen.ch kann die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 21. November 2023 eingesehen werden.


Gegen die Verfügung der Baudirektion kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden (§ 329 ff PBG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichtes sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.


Rechtsmittelfrist

Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 15.02.2024


Kontaktstelle

Gemeinde Hedingen

Zürcherstrasse 27

8908 Hedingen