Plangenehmigungsgesuche für Starkstromanlagen: Gemeinde: Hausen am Albis

Veröffentlicht von
Hausen am Albis
Rubrik
Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen
Veröffentlicht am
28.11.2024
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Plangenehmigungsgesuche für Starkstromanlagen: Gemeinde: Hausen am Albis


Betrifft

8915 Hausen am Albis


Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen


L-0147930.2

20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Chratz und Bifang

- Erweiterung Kabelleitung für die Erschliessung der neuen Transformatorenstation Chratz mit geringfügigen Anpassungen der Kabelschutzrohranlage

Koordinaten: von 2683095 / 1232959 nach 2683048 / 1232764


L-2475484.1

20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Müli und Chratz

- Erweiterung Kabelleitung für die Erschliessung der neuen Transformatorenstation Chratz mit geringfügigen Anpassungen der Kabelschutzrohranlage

Koordinaten: von 2682889 / 1233044 nach 2683095 / 1232959


S-2475486.1

Transformatorenstation Hausen am Albis, Chratz

- Neubau auf der Parzelle Nr. 3024 und 3027 in der Zone für öffentliche Bauten

- Einbau eines Transformators mit einer Leistung von 630 kVA jedoch mit optionaler Leistungserhöhung auf 1000 kVA gemäss ESTI-Publikation zu Transformatoren auswechseln, bulletin.ch 10 / 2017

Koordinaten: 2683092 / 1232959


Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat haben die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) Schönenbergstrasse 33 8820 Wädenswil im Namen von Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ), Schönenbergstrasse 33, 8820 Wädenswil die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.


Rechtliche Hinweise und Fristen


Die Gesuchsunterlagen zum Projekt werden vom 29.11.2024 bis zum 14.01.2025 im Bauamt Hausen am Albis, während den Bürozeiten öffentlich aufgelegt. Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/4601/d8b69b9e online zur Einsicht zur Verfügung. Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.


Enteignungsbann

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).


Einsprachen, Einwände und Begehren

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.021) oder des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Kontaktstelle Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.


Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:


a. Einsprachen gegen die Enteignung;

b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;

c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);

d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);

e. die geforderte Enteignungsentschädigung.


Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.


Rechtsmittelfrist

Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 14.01.2025
Meldungen für Startkstromanlagengesuche haben eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen.


Kontaktstelle

Eidgenössisches Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf