Anordnung zweiter Wahlgang gemeindliche Erneuerungswahlen für die Amtsdauer 2022 – 2026

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Hausen am Albis
Rubrik
Abstimmungen/Wahlen
Veröffentlicht am
4.4.2022
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Anordnung zweiter Wahlgang gemeindliche Erneuerungswahlen für die Amtsdauer 2022 – 2026; Mitglied der Sozialbehörde; Ansetzung einer 7-tägigen Frist

Ergänzend zu den eidgenössischen und kantonalen Vorlagen findet in Hausen am Albis am Sonntag, 15. Mai 2022 der folgende gemeindliche Urnengang statt:

 

  • Zweiter Wahlgang Erneuerungswahl betr. ein Mitglied der Sozialbehörde für die Amtsdauer 2022 - 2026


Im ersten Wahlgang konnten alle vier Sitze der Sozialbehörde besetzt werden. Innerhalb der gesetzlichen Frist von fünf Tagen hat ein Mitglied erklärt, die Wahl nicht anzunehmen. Für die Sozialbehörde besteht kein Amtszwang. Zur Besetzung des vierten Sitzes der Sozialbehörde wird deshalb ein zweiter Wahlgang auf den 15. Mai 2022 angesetzt. Die Urnenwahl findet mit einem leeren Wahlzettel statt. Entscheidend ist das relative Mehr.


Den Wahlunterlagen wird ein Beiblatt beigelegt resp. wird dieses aus terminlichen Gründen mit separater Post nachgesandt. Personen, die auf dem Beiblatt aufgeführt sein möchten, können sich bis am Dienstag, 12. April 2022, 11:30 Uhr, bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Hausen oder adressiert an einwohnerkontrolle@hausen.ch unter Angabe von Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort schriftlich melden. Zusätzlich kann ein Rufname und die Parteizugehörigkeit angegeben werden.

 

Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte innert fünf Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

 

Hausen am Albis, 5. April 2022

Gemeinderat Hausen am Albis