Verkehrsanordnung Verbot für Motorwagen und Motorräder

Veröffentlicht von
Hausen am Albis
Rubrik
Verkehrsanordnung
Veröffentlicht am
27.4.2023
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Verkehrsanordnung: Kindergartenweg, Bifangstrasse (Abschnitt Fuchsmattweg bis Beginn Grundstück Liegenschaft Nr. 29), Fuchsmattweg (Abschnitt Ebertswilerstrasse bis Mülibach bzw. Gemeindegrenze), Mönchbüelweg (Abschnitt Zugerstrasse bis Beginn Flurgenossenschaft 1984), unbenannte Landwirtschaftsstrasse (zwischen Kindergartenweg und Rigiblickstrasse)


Betrifft

8915 Hausen am Albis


Dauernde Verkehrsanordnung


Auf Antrag der Gemeinde Hausen am Albis hat die Kantonspolizei folgende Verkehrsanordnung verfügt:

Hausen am Albis: Kindergartenweg, Bifangstrasse (Abschnitt Fuchsmattweg bis Beginn Grundstück Liegenschaft Nr. 29), Fuchsmattweg (Abschnitt Ebertswilerstrasse bis Mülibach bzw. Gemeindegrenze), Mönchbüelweg (Abschnitt Zugerstrasse bis Beginn Flurgenossenschaft 1984), unbenannte Landwirtschaftstrasse (zwischen Kindergartenweg und Rigiblickstrasse). Auf den vorerwähnten Strassenabschnitten ist der Verkehr mit Motorwagen und Motorrädern verboten. Der Zubringerdienst und der landwirtschaftliche Verkehr sind gestattet.


Verfügende Stelle

Kantonspolizei Zürich - Verkehrstechnische Abteilung


Rechtliche Hinweise und Fristen


Gegen diese Verkehrsanordnung kann während der Rekursfrist bei der Kontaktstelle Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.


Das Rekursverfahren ist kostenpflichtig; die Kosten hat die unterliegende Partei zu tragen.


Rechtsmittelfrist

Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 29.05.2023
Verkehrsanordnungen haben eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen.


Kontaktstelle

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Postfach, 8090 Zürich