Corona Virus; Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Belastung; Kreditgenehmigung

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Bonstetten
Rubrik
Weitere Bekanntmachungen
Veröffentlicht am
6.4.2020
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Corona Virus; Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Belastung; Kreditgenehmigung

Aufgrund der Ausbreitung des Corona Virus haben der Bundesrat und der Regierungsrat des Kantons Zürich verschiedene – das öffentliche und wirtschaftliche Leben stark einschränkende - Massnahmen getroffen, die in zahlreichen Branchen dazu führen, dass die wirtschaftliche Leistungserbringung stark eingeschränkt oder nicht mehr möglich ist. Um die damit verbundene wirtschaftliche Belastung abzufedern, sind auch auf kommunaler Stufe schnell und unbürokratische Massnahmen nötig, unter anderem Liquiditätsversorgung von Unternehmen und Selbständigerwerbenden. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat am 20. März 2020, befristet auf die Dauer der Geltungsdauer der COVID-19-Verordnung 2, die Gemeinderäte ermächtigt, die notwendigen Massnahmen treffen zu können. Dies unter anderem auch in Abweichung zu den §§ 15 und 30 des kant. Gemeindegesetzes sowie der kommunalen Gemeindeordnung. Für die Ergreifung von Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Belastung aufgrund der Anordnung zur Eindämmung des Corona Virus hat der Gemeinderat Bonstetten an seiner Sitzung vom 3. April 2020 einen Rahmenkredit von CHF 500‘000.00 genehmigt.


Der damit verbundene Beschluss kann während der Rekursfrist von der Gemeindewebseite unter „Neuigkeiten“ heruntergeladen werden.


Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen von der Publikation an gerechnet, schriftlich und in dreifacher Ausfertigung beim Bezirksrat Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern a.A. Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag sowie dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die aufgerufenen Beweise sind, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.