Festlegung des Gewässerraums am kantonalen Gewässer Jonen im Siedlungsgebiet der Stadt Affoltern am Albis und der Gemeinde Mettmenstetten
Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnaher werden. Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden und schützt ihre Uferbereiche.
Der Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums an der Jonen im Siedlungsgebiet der Stadt Affoltern am Albis und der Gemeinde Mettmenstetten wurde vom 1. Juli bis am 29. August 2022 öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist konnte jedermann Einwendungen zum Entwurf erheben.
Die Baudirektion hat die Einwendungen geprüft. Der Entscheid über den Umgang mit den Einwendungen ist in der Stellungnahme zu den Einwendungen (Einwendungsbericht) dokumentiert.
Die Baudirektion hat den Gewässerraum an der Jonen im Siedlungsgebiet der Stadt Affoltern am Albis und der Gemeinde Mettmenstetten festgelegt:
- Stadt Affoltern am Albis, mit Verfügung vom 7. August 2023
- Gemeinde Mettmenstetten, mit Verfügung vom 11. August 2023 (keine Einwendungen)
Gestützt auf § 15 i HWSchV wird die Festlegung des Gewässerraums öffentlich bekannt gemacht. Die Verfügungen werden zusammen mit der Stellungnahme zu den Einwendungen vom 27. Juni 2023 im Zeitraum vom 13. September 2023 bis zum 12. Oktober 2023 während 30 Tagen bei den jeweiligen politischen Gemeinden öffentlich aufgelegt:
Politische Gemeinde |
Auflageort |
Affoltern am Albis |
Stadtverwaltung Affoltern am Albis: Abteilung Bau und Infrastruktur, Büro K13, Obere Bahnhofstrasse 7, 8910 Affoltern am Albis |
Mettmenstetten |
Gemeindeverwaltung Mettmenstetten: Einwohnerkontrolle EG, Albisstrasse 2, 8932 Mettmenstetten |
Zusätzlich sind die Unterlagen in digitaler Form über die Informationsplattform Gewässerraum (www.gewaesserraum.ch/publikationen) einsehbar und der Gewässerraum (Karte «Öffentliche Oberflächengewässer, Gewässerraum, Wasserrechte und Hochwasserrückhaltebecken») im kantonalen GIS-Browser (www.maps.zh.ch) publiziert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Verfügungen der Baudirektion kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Baurekursgericht, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Rechtsmittelfrist
Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 12.10.2023
§ 15 i der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV)
Kontaktstelle
Baudirektion Kanton Zürich
AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft
Abteilung Wasserbau, Sektion Planung
Walcheplatz 2
8090 Zürich