Amtliche Publikation

Festlegung des Gewässerraums

Veröffentlicht von
Affoltern am Albis
Rubrik
Nutzungsplanung/Sondernutzungsplanung
Veröffentlicht am
14.3.2024
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Nutzungsplanung: Festlegung des Gewässerraums an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet der Stadt Affoltern am Albis


Betrifft

8910 Affoltern am Albis


Festsetzung


Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnäher werden. Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden und schützt ihre Uferbereiche.


Der Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet der Stadt Affoltern am Albis wurde vom 9. Juni 2023 bis zum 7. August 2023 öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist konnten Einwendungen zum Entwurf erhoben werden.


Die Baudirektion hat die Einwendungen geprüft. Der Entscheid über den Umgang mit den Einwendungen ist in der Stellungnahme zu den Einwendungen (Einwendungsbericht) dokumentiert.


Die Baudirektion Kanton Zürich hat mit der Verfügung vom 1. März 2024 den Gewässerraum im Sinne von Art. 41a GSchV und gestützt auf § 15 h HWSchV im Siedlungsgebiet der Stadt Affoltern am Albis festgelegt.



Rechtliche Hinweise und Fristen


Gestützt auf § 15 i HWSchV macht die Stadt Affoltern am Albis die Festlegung öffentlich bekannt. Die Verfügung vom 1. März 2024 wird - zusammen mit der Stellungnahme zu den Einwendungen - vom 15. März 2024 bis zum 15. April 2024 während 30Tagen bei der Stadt Affoltern am Albis, Abteilung Bau und Infrastruktur, Obere Bahnhofstrasse 7, Büro K13, 8910 Affoltern am Albis, öffentlich aufgelegt. Die physischen Unterlagen können zu den regulären Schalteröffnungszeiten eingesehen werden und die Gewässerräume sind im kantonalen GIS-Browser (www.maps.zh.ch) publiziert.


Gegen die erwähnte Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Baurekursgericht, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.


Rechtsmittelfrist

Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 15.04.2024


Kontaktstelle

Stadt Affoltern am Albis, Abteilung Bau und Infrastruktur, Obere Bahnhofstrasse 7, 8910 Affoltern am Albis