Vorübergehende Verkehrsanordnung
In Anwendung von Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958, § 5 Abs. 3 der Kantonalen Signalisationsverordnung vom 21. November 2001 und Art. 11 Polizeiverordnung.
Der Kanton saniert die Mühlebergstrasse. Während der Bauzeit gilt an der Butzenstrasse ab 12. Februar – 31. Juli 2024 ein Einbahnregime.
Bei der Verzweigung Mühlebergstrasse/Butzenstrasse ist das Signal 4.08 "Einbahnstrasse" anzubringen.
Bei der Verzweigung Aeugsterstrasse/Butzenstrasse ist das Signal 2.02 "Einfahrt verboten" anzubringen
Dauer des Einbahnregimes ab 12. Februar bis 31. Juli 2024
Die Missachtung der Signalisation wird als Übertretung von Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958, gestützt auf dessen Art. 90 Ziff. 1, bestraft.
Gegen diese Verkehrsanordnung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Statthalteramt des Bezirks Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in doppelter Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag enthalten und ist zu begründen. Die angefochtene Verkehrsanordnung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen. Das Rekursverfahren ist kostenpflichtig; die Kosten hat die unterliegende Partei zu tragen. Einem allfälligen Rekurs wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Affoltern am Albis, 23. Januar 2024
Sicherheitsabteilung