Amtliche Publikation

Erneuerungswahl Friedensrichter/in für die Amtsdauer 2021 bis 2027

Veröffentlicht von
Aeugst am Albis
Rubrik
Abstimmungen/Wahlen
Veröffentlicht am
29.10.2020
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Abstimmungen und Wahlen

Erneuerungswahl Friedensrichter/in für die Amtsdauer 2021 bis 2027

Der Gemeinderat ordnet den ersten Wahlgang für die Erneuerungswahlen des Friedensrichters/der Friedensrichterin für die Amtsdauer 2021 bis 2027 für den 7. März 2021 an.

 

Gemäss Art. 4 Ziff. 4 ist der Friedensrichter/die Friedensrichterin an der Urne zu wählen. In Anwendung von Art. 5 der Gemeindeordnung sowie § 48 ff. des Gestzes über die politischen Rechte (GPR) sind bis spätestens 9. Dezember 2020 Wahlvorschäge beim Gemeinderat Aeugst am Albis einzureichen.

 

Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz im Kanton Zürich hat. Die Kandidatin bzw. der Kandidat muss mit Namen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Zusätzlich können der Rufname und die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei angegeben werden sowie der Hinweis, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat die Funktion schon bisher wahrgenommen hat.

 

Jeder Vorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde Aeugst am Albis unter Angabe von NameVornameGeburtsdatum und Adresse eigenständig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden. Formulare für die Wahlvorschläge sind bei der Gemeindeverwaltung Aeugst am Albis, Dorfstrasse 22, Postfach, 8914 Aeugst am Albis erhältlich.

 

Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, von der Publikation im amtlichen Publikationsorgan an gerechnet, können die Vorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können auch neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

 

Der Gemeinderat erklärt die Vorgeschlagenen als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54 GPR erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, wird am 7. März 2021 eine Urnenwahl durchgeführt. Den Wahlunterlagen wird in Anwendung von § 61 Abs. 2 GPR ein Beiblatt beigelegt.

 

Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen erhoben werden. Die in dreifacher Ausfertigung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

 

30. Oktober 2020

Gemeinderat Aeugst am Albis